Urteil

Urteil: Rabattaktionen dürfen nicht ohne weiteres verlängert werden

von Joachim Graf

06.09.2023 Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Cottbus zeigt einmal mehr: Wer beispielsweise aus einem "Black Friday" nachträglich einen "Green Monday" oder "Yellow-pink Tuesday" macht, handelt wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden

Black Friday erlaub6t, grüner Dienstag verboten (Bild: Arek Socha auf Pixabay)
Bild: Arek Socha auf Pixabay
Black Friday erlaub6t, grüner Dienstag verboten
"Die Werbung für eine befristete Rabattaktion ist irreführend, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Werbende diese Aktion von Anfang an verlängern wollte. Eine solche Absicht kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass der Werbende inhaltsgleiche Rabattaktionen in nur kurzem zeitlichen Abstand hintereinander bewirbt beziehungsweise, dass er im Rahmen von außergerichtlichen Verhandlungen zur Formulierung einer Unterlassungserklärung Einschränkungen vorschlägt". So steht es in der Begründung des Landgerichts Cottbus   (Urteil vom 14.06.2023, Az. 11 O 13/23   ) die jetzt vorliegt.

Eine in einer Werbung auf den Zeitraum bis zum 20.01.2023 befristete Rabattaktion eines Optikers war von diesem über dieses Enddatum hinaus, nämlich bis Ende Februar 2023, grundlos verlängert worden. Auf einer Landingpage hatte sich zudem ein Hinweis darauf gefunden, nach der die Rabattaktion sogar bis März statt bis Januar geplant war. Daraus ergab sich für das Landgericht Cottbus, dass der werbetreibende Optiker sogar beabsichtigte, inhaltsgleiche Rabatt-Aktionen in nur kurzem zeitlichen Abstand hintereinander durchzuführen.

Dass eine zeitlich befristete Rabattaktion eben auch zeitlich befristet sein muss, soll sie nicht wettbewerbswidrig sein, hatte schon der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil festgestellt (Az. I ZR 181/10   ): "Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich begrenzten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf der Irreführung aussetzen", hatte der erste Zivilsenat geurteilt und damit die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Diese hatte beklagt, dass eine Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern vorliegt, wenn anbietende Unternehmen Preisvorteile nach nach der zunächst mitgeteilten Frist weiterhin gewähren. Zudem hatte die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach §4 Nr. 4 UWG geltend gemacht.

Als Ausnahme ließen die Richter nur gelten, wenn für das anbietende Unternehmen zur Zeitpunkt der Festlegung des Beschränkungszeitraums einer Sonderaktion die Gründe "unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt" nicht bekannt gewesen sind, die zu einer Verlängerung führen könnten. Wenn es "vernünftige Gründe" gäbe, die eine Verlängerung implizierten, kann eine solche rechtssicher durchgeführt werden. Der erste Zivilsenat hatte "den Fall schleppender Nachfrage" ausdrücklich in seiner Urteilsbegründung erwähnt. Eine Verlängerung kann auch irreführend sein, wenn der Ursprungspreis nachträglich überhaupt nicht mehr verlangt wird.
alle Optionen Mitglied werden auf neuhandeln
Ihr regelmäßiger Update.

Basis

Die kostenfreie Mitgliedschaft auf neuhandeln.de

Vier Ausgaben des Versandhausberater kostenfrei zum Kennenlernen
  • Kostenfrei
  • Wöchentlicher Newsletter
  • Zugriff auf Beiträge exklusiv nur für Mitglieder
  • Teilnahme an Webinaren und virtuellen Kongressen
  • Kostenloser Eintrag im Dienstleister-Verzeichnis
  • Vier Wochen lang zum Test die Print-Ausgabe des Versandhausberaters frei Haus
-25%
Für ECommerce-Profis.

Premium

Versandhausberater, der Premium-Dienst von neuhandeln.de:

Freitags den Versandhausberater frei Haus
  • Sofort Zugriff auf alle Premium-Inhalte online
  • Wöchentlich neue Exklusiv-Studien und Analysen
  • Zugriff auf das gesamte EMagazin-Archiv
  • Freitags die aktuelle Versandhausberater-Ausgabe als E-Magazin und gedruckt per Post
  • 194,61 Euro pro Quartal (zzgl. MwSt)
    97,31 Euro (zzgl. MwSt)*
-50%
Top-Deal!
Für Dienstleister des Handels.

PremiumPlus

Das Marketingpaket macht Ihr Unternehmen für über 15.000 E-Retailer sichtbar.

  • Alle Leistungen der Premium-Mitgliedschaft
  • Umfassender Eintrag als Dienstleister im Dienstleister-Verzeichnis
  • Bevorzugte Platzierung in Suchergebnissen
  • Alle Platzierungen hervorgehoben mit Firmenlogo
  • Unternehmens-Einblendung unterhalb thematisch relevanter Beiträge
  • Whitepaper veröffentlichen
  • Pressemitteilungen veröffentlichen
  • Gastbeiträge veröffentlichen
  • Referenzkunden pflegen
  • 995 Euro pro Jahr (zzgl. MwSt)
    497,50 Euro (zzgl. MwSt)*

*Der rabattierte Preis gilt für die erste Bezugsperiode. Danach setzt sich die Mitgliedschaft zum regulären Preis fort, wenn sie nicht vor Ablauf gekündigt wird. Premium: 3 Monate/194,61 Euro, PremiumPlus: Jahr/995,00 Euro, Enterprise: Jahr/1998 Euro, jeweils zzgl. Mwst.

alle Veranstaltungen Webcasts zu diesem Thema:
Dienstleister-Verzeichnis Agenturen/Dienstleister zu diesem Thema:

feibra

Die feibra GmbH wurde 1963 als Werbemittelverteiler gegründet und ist mittlerweile eines der größten Zustellunternehmen Österreichs mit 24 Standorten und mehr als 50 Jahren Erfahrung in der Werbung an einen Haushalt.

Unternehmensprofil ansehen