Urteil: Rabattaktionen dürfen nicht ohne weiteres verlängert werden
06.09.2023 Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Cottbus zeigt einmal mehr: Wer beispielsweise aus einem "Black Friday" nachträglich einen "Green Monday" oder "Yellow-pink Tuesday" macht, handelt wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden
Eine in einer Werbung auf den Zeitraum bis zum 20.01.2023 befristete Rabattaktion eines Optikers war von diesem über dieses Enddatum hinaus, nämlich bis Ende Februar 2023, grundlos verlängert worden. Auf einer Landingpage hatte sich zudem ein Hinweis darauf gefunden, nach der die Rabattaktion sogar bis März statt bis Januar geplant war. Daraus ergab sich für das Landgericht Cottbus, dass der werbetreibende Optiker sogar beabsichtigte, inhaltsgleiche Rabatt-Aktionen in nur kurzem zeitlichen Abstand hintereinander durchzuführen.
Dass eine zeitlich befristete Rabattaktion eben auch zeitlich befristet sein muss, soll sie nicht wettbewerbswidrig sein, hatte schon der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil festgestellt (Az. I ZR 181/10 ): "Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich begrenzten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf der Irreführung aussetzen", hatte der erste Zivilsenat geurteilt und damit die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Diese hatte beklagt, dass eine Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern vorliegt, wenn anbietende Unternehmen Preisvorteile nach nach der zunächst mitgeteilten Frist weiterhin gewähren. Zudem hatte die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach §4 Nr. 4 UWG geltend gemacht.
Als Ausnahme ließen die Richter nur gelten, wenn für das anbietende Unternehmen zur Zeitpunkt der Festlegung des Beschränkungszeitraums einer Sonderaktion die Gründe "unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt" nicht bekannt gewesen sind, die zu einer Verlängerung führen könnten. Wenn es "vernünftige Gründe" gäbe, die eine Verlängerung implizierten, kann eine solche rechtssicher durchgeführt werden. Der erste Zivilsenat hatte "den Fall schleppender Nachfrage" ausdrücklich in seiner Urteilsbegründung erwähnt. Eine Verlängerung kann auch irreführend sein, wenn der Ursprungspreis nachträglich überhaupt nicht mehr verlangt wird.
Basis
Die kostenfreie Mitgliedschaft auf neuhandeln.de
- Kostenfrei
- Wöchentlicher Newsletter
- Zugriff auf Beiträge exklusiv nur für Mitglieder
- Teilnahme an Webinaren und virtuellen Kongressen
- Kostenloser Eintrag im Dienstleister-Verzeichnis
- Vier Wochen lang zum Test die Print-Ausgabe des Versandhausberaters frei Haus
Premium
Versandhausberater, der Premium-Dienst von neuhandeln.de:
- Sofort Zugriff auf alle Premium-Inhalte online
- Wöchentlich neue Exklusiv-Studien und Analysen
- Zugriff auf das gesamte EMagazin-Archiv
- Freitags die aktuelle Versandhausberater-Ausgabe als E-Magazin und gedruckt per Post
- 194,61 Euro pro Quartal (zzgl. MwSt)
97,31 Euro (zzgl. MwSt)*
Top-Deal!
PremiumPlus
Das Marketingpaket macht Ihr Unternehmen für über 15.000 E-Retailer sichtbar.
- Alle Leistungen der Premium-Mitgliedschaft
- Umfassender Eintrag als Dienstleister im Dienstleister-Verzeichnis
- Bevorzugte Platzierung in Suchergebnissen
- Alle Platzierungen hervorgehoben mit Firmenlogo
- Unternehmens-Einblendung unterhalb thematisch relevanter Beiträge
- Whitepaper veröffentlichen
- Pressemitteilungen veröffentlichen
- Gastbeiträge veröffentlichen
- Referenzkunden pflegen
- 995 Euro pro Jahr (zzgl. MwSt)
497,50 Euro (zzgl. MwSt)*
*Der rabattierte Preis gilt für die erste Bezugsperiode. Danach setzt sich die Mitgliedschaft zum regulären Preis fort, wenn sie nicht vor Ablauf gekündigt wird. Premium: 3 Monate/194,61 Euro, PremiumPlus: Jahr/995,00 Euro, Enterprise: Jahr/1998 Euro, jeweils zzgl. Mwst.
feibra
Die feibra GmbH wurde 1963 als Werbemittelverteiler gegründet und ist mittlerweile eines der größten Zustellunternehmen Österreichs mit 24 Standorten und mehr als 50 Jahren Erfahrung in der Werbung an einen Haushalt.
Unternehmensprofil ansehen