Temu verpflichtet sich zur Unterlassung
13.09.2024 Die Wettbewerbszentrale hat ihre Klage vor dem OLG Frankfurt gegen Temu zurückgenommen. Zuvor hatte sich der chinesische Billiganbieter außergerichtlich dazu verpflichtet, die geforderten Informationen zu den auf Temu aktiven Anbietern zur Verfügung zu stellen.
Außerdem hatte die Wettbewerbszentrale beanstandet, dass Temu keine Informationen dazu bereitstellte, ob es sich bei dem Anbieter der jeweiligen Waren nach dessen Eigenerklärung um einen Unternehmer handelt. Diese Infopflicht folgt aus § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG. Im Rahmen außergerichtlicher Gespräche gab Temu zu allen Aspekten eine Unterlassungserklärung mit kurzer Übergangsfrist ab. Weil das Verfahrensziel erreicht sei, wurde die Klage nun zurückgezogen. Das Parallel-Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen den Marktplatz Etsy läuft derzeit noch vor dem OLG.
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