DSA-Verfahren

Temu verpflichtet sich zur Unterlassung

von Joachim Graf

13.09.2024 Die Wettbewerbszentrale hat ihre Klage vor dem OLG Frankfurt gegen Temu zurückgenommen. Zuvor hatte sich der chinesische Billiganbieter außergerichtlich dazu verpflichtet, die geforderten Informationen zu den auf Temu aktiven Anbietern zur Verfügung zu stellen.

 (Bild: Temu)
Bild: Temu
Gegenstand der Klage der Wettbewerbszentrale   war unter anderem Art. 30 der Verordnung (EU) 2065/2022 (sog. Digital Services Act ? kurz DSA). Danach sind B2C-Online-Plattformen verpflichtet, zu allen Verkäufern auf der Plattform impressumsartige Informationen wie Adresse und Kontakt zu liefern. Diese Informationen fehlten bei bestimmten Verkäufern und waren bei anderen nur schwer auffindbar, so die Klage.

Außerdem hatte die Wettbewerbszentrale beanstandet, dass Temu   keine Informationen dazu bereitstellte, ob es sich bei dem Anbieter der jeweiligen Waren nach dessen Eigenerklärung um einen Unternehmer handelt. Diese Infopflicht folgt aus § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG. Im Rahmen außergerichtlicher Gespräche gab Temu zu allen Aspekten eine Unterlassungserklärung mit kurzer Übergangsfrist ab. Weil das Verfahrensziel erreicht sei, wurde die Klage nun zurückgezogen. Das Parallel-Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen den Marktplatz Etsy   läuft derzeit noch vor dem OLG.
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