Reduzierte Mehrwertsteuersätze: Darauf müssen Online-Händler rechtlich achten
26.06.2020
Achtung: Rabatte richtig kommunizieren
Wer hier mehr ins Detail geht und aktuell "inkl. 19% MwSt." oder "inkl. 7% MwSt." angibt, muss die Ergänzung zur Höhe der Mehrwertsteuer anpassen. Denn falsche Angaben dürfen nicht gemacht werden. Bei der Gelegenheit ist zu empfehlen, den Mehrwertsteuersatz ganz zu entfernen. Die Höhe der Mehrwertsteuer muss im Angebot überhaupt nicht angegeben werden, zudem droht die Änderung Ende Dezember dann erneut. Und Verstöße können abgemahnt werden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn eine andere Mehrwertsteuer berechnet als ausgewiesen wird. Händler, die ihre Preise senken wollen, müssen eigentlich überall den neuen Gesamtpreis angeben. Nach § 9 Abs. 2 der PAngV existiert jedoch eine Ausnahme von der Angabe bei "nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisnachlässen". So sollen Händler nicht jedes Produkt einzeln neu auszeichnen müssen. Auch im Online-Handel sollte so möglich sein, die Endpreise unangetastet zu lassen und mit einem Rabattabzug zu werben. Dennoch muss bei der Abrechnung immer die angepasste Umsatzsteuer korrekt auf der Rechnung ausgewiesen werden. Wer ein Produkt bei einem Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent für 119 Euro verkauft, kann den Artikel also künftig im Shop anbieten mit der Angabe "Preis 116 Euro (inkl. MwSt.)". In diesem Fall wird der Artikel für den Verbraucher günstiger, während sich für den Online-Händler am Netto-Umsatz nichts ändert. Das passiert aber, wenn der Händler den Artikel auch weiter zum gleichen Preis anbietet – also mit der Angabe "Preis 119 Euro (inkl. MwSt.)". In diesem Fall erhöht der Händler entweder seine Marge, da nun statt 100 Euro Netto-Umsatz gleich 102,58 Euro in der eigenen Kasse verbleiben (nämlich bei einem Mehrwertsteuersatz von nur noch 16 Prozent). Alternativ kann der Händler eben aber auch Kunden pauschal den Rabatt auf ihren Einkauf anbieten, der dann beim Checkout angerechnet wird.Vorsicht vor Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Aber Achtung bei der Werbung: Eine Senkung um drei bzw. zwei Prozentpunkte bei der Mehrwertsteuer entspricht nicht einer Preissenkung um drei oder zwei Prozent. Wenn nämlich der Produktpreis bei unserem Beispiel von 119 Euro auf 116 Euro sinkt, dann entspricht das einem Rabatt von 2,52 Prozent. Händler dürfen also nicht ankündigen, jetzt "mit der Reduzierung der Mehrwertsteuer" den Preis um drei Prozent zu senken. Eine solche Aussage wäre schlichtweg falsch und irreführend. Händler können natürlich dennoch drei Prozent Rabatt gewähren. Nur eine Aussage, dass die Mehrwertsteuersenkung in dieser Höhe weitergegeben werde oder die Höhe des Rabatts der Mehrwertsteuersenkung entspreche, wäre irreführend. „Die Mehrwertsteuersenkung kommt. Wir geben sie weiter und legen noch etwas drauf. Sie erhalten auf alle Produkte 3% Rabatt“, wäre möglich, wenn es für alle Artikel gilt. Womit wir schon bei der Werbung wären. Und Online-Händler müssen letztlich werben, wenn sie sich auf die Ausnahme der PAngV berufen ("zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte..."). Geben Sie dann also auch Beginn und Ende der Preisreduktion an. Geben Sie bei Gegenüberstellungen von bisherigen Preisen mit unverbindlichen Preisempfehlungen den korrigierten UVP an. Der ist brutto und senkt sich automatisch im Zeitraum der Umsatzsteuersenkung. Beachten Sie daher auch: Sätze wie: "Wir senken die Mehrwertsteuer!" oder Hervorhebungen "Mehrwertsteuer gesenkt!" sind Werbung mit Selbstverständlichkeiten – denn schließlich passiert das von Juli 2020 bis Dezember 2020 ja überall.Basis
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