Corona-Marketing: So lassen sich lästige Abmahnungen und Bußgelder vermeiden

von Stephan Randler

23.04.2020

 (Bild: NH-Pressebild)
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Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
In der Corona-Krise bröckeln bei einigen Online- und Multichannel-Händlern die Umsätze, weil Kunden sich für bestimmte Sortimente aktuell weniger interessieren als sonst   oder Verbraucher gerade ihr Geld generell zurückhalten. Über neue Marketing-Strategien können Versender zwar jetzt ihr Geschäft ankurbeln. Doch das Corona-Marketing muss natürlich rechtlich sauber sein. Denn auch in der Krise wird abgemahnt. Fünf Tipps zeigen, wie sich Versender vor Abmahnungen und Bußgeldern schützen:

1. Lieferzeiten anpassen, wenn nötig

Wenn Sie zum Beispiel wissen, dass Ihr Logistiker aktuell Schwierigkeiten hat, müssen Sie eventuell auch Ihre Lieferzeiten im Shop anpassen. Wer mit einer Lieferzeit von 2 Tagen wirbt, obwohl er genau weiß, dass aktuell die Lieferzeit 6 Tage oder länger beträgt, wird sich nicht nur mit negativem Feedback von Kunden beschäftigen müssen. Händler sind nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB   auch verpflichtet, den Termin zu nennen, bis zu dem sie die Ware liefern. Es muss also angegeben werden, wann der Kunde die Ware erhält. Am besten arbeitet man mit "Circa-Angaben", auf Angaben wie "gewöhnlich", "normalerweise" oder "in der Regel" sollte unbedingt verzichtet werden. Lieferzeiten gehören übrigens auf die Produktseite. In AGB oder auf Informationsseiten haben diese eigentlich nichts zu suchen.

2. Widerrufsfrist verlängern - aber richtig!

Gehören Ihre Kunden zu Risikogruppen? Wollen Sie Kunden in häuslicher Isolation oder Quarantäne unterstützen? Dann können Sie über eine Verlängerung der Widerrufsfrist nachdenken. So haben Ihre Kunden länger Zeit, sich Gedanken über den Kauf zu machen. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist ist ohne Weiteres möglich (OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.05.2015, 6 W 42/15). Wichtig ist nur, dass diese länger als die 14 Tage ist, die das Gesetz ohnehin vorschreibt. Wer also die Frist auf 30, 40 oder 120 Tage verlängern möchte, kann dies tun. Dabei sollte aber beachtet werden, dass diese Frist an allen Stellen im Shop geändert wird. Denn finden sich im Shop an unterschiedlichen Stellen unterschiedliche Aussagen zur Widerrufsfrist, ist dies irreführend und kann abgemahnt werden. Auch in Informationen, die der Kunde nach der Bestellung erhält, ist daher die Widerrufsfrist entsprechend anzupassen.

3. Pflichtangaben bei Gutscheinen beachten

Gutscheine sind immer sehr wirksame Marketing-Mittel. Wer sie einsetzen möchte, sollte aber darauf achten, dass Verbraucher genau verstehen, welchen Vorteil sie durch einen Gutschein erhalten und zu welchen Bedingungen sie den Gutschein nutzen können. Zu den Pflichtinformationen gehören daher:
  • Höhe des Gutscheins (z.B. 5 Euro, 10 Prozent; versandkostenfreie Bestellung)
  • Gutscheinbedingungen (z.B. Mindestbestellwert; nur für Neukunden)
  • Ausnahmen (z.B. gilt nicht für den Kauf von Büchern; gilt nur für Hosen)
  • Gültigkeitszeitraum (z.B. beim nächsten Einkauf; einzulösen bis XY)
Gutscheinbedingungen können je nach der dahinterstehenden Idee sehr lang und kompliziert sein. Dies sollte man bei einer solchen Aktion immer bedenken. Auch wenn man sich im Marketing schnell denkt "Wir wollen das so einfach wie möglich haben", ist dies aus rechtlicher Sicht nicht immer der Fall.

4. Werbemittel richtig an Stammkunden versenden

Sind alle Aktionen ausgedacht, alle Texte vorbereitet und der Shop entsprechend umgestellt, dann gilt es, an die Kommunikation zu gehen. Hier können Händler zum Beispiel auf Stammkunden zugehen. Sollen diese aber direkt angeschrieben werden, sind Datenschutz- und Wettbewerbsrecht zu beachten. Gerade die Kommunikation per Mail ist hier nur zulässig, wenn eine Einwilligung vorliegt. Werbung per Post ist da wesentlich einfacher umzusetzen. Hier muss man aber darauf achten, dass man nicht wahllos jeden anschreibt. Ein solches Vorgehen offenbart schwerwiegende Defizite im Bereich des Datenschutzes im Unternehmen. Wer in seiner Datenschutzerklärung aber darüber informiert, dass man die Daten der Kunden auch für Postwerbung verwenden will, kann seine Kunden so ansprechen.

5. Am Anfang schon ans Ende denken!

Wer Krisen-Aktionen plant und starten möchte, sollte bereits jetzt daran denken, dass die Krise auch wieder vorbei geht. Dann muss die Widerrufsfrist zum Beispiel wieder zurückgedreht werden. Dabei bietet sich an, genau zu dokumentieren, an welchen Stellen man die (verlängerte) Frist kommuniziert hat. Diese Dokumentation kann bei der Beendigung der Aktion dann wie eine Checkliste abgearbeitet werden, um wieder die normale Frist zu kommunizieren. Eine Variante ist auch, von vornherein ein Ende der Aktion zu nennen: "Für alle Bestellungen bis zum 30. Juni 2020 gilt eine Widerrufsfrist von 60 Tagen. Einzelheiten siehe Widerrufsbelehrung". Allerdings ist niemand zur Kommunikation einer Frist verpflichtet. Wer aber eine Frist nennt, muss sich auch daran halten. Am obigen Beispiel: Ist der 30. Juni erreicht und die Krise noch nicht vorbei, müsste man sich also wieder eine neue Aktion ausdenken.
Martin Raetze
Martin Rätze (Bild: eigenes Foto)
Über den Autor: Dipl.-Wirtschaftsjurist Martin Rätze (siehe Foto links) ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei Wienke & Becker - Köln   . Seit über zehn Jahren beschäftigt er sich bereits mit den rechtlichen Entwicklungen im E-Commerce. Er ist außerdem Autor zahlreicher Beiträge und Fachartikel. Außerdem schult er Online-Händler zu diesem Thema. Interessenten aus dem Online- und Multichannel-Handel können den Rechtsexperten am besten erreichen über die folgende E-Mail-Adresse: mraetze@kanzlei-wbk.de   .
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