Betriebsprüfung

Was für Onlinehändler bei elektronische Entgeltunterlagen gilt

23.10.2024 - Ergänzende Unterlagen zu den Entgeltunterlagen in elektronischer Form sind Pflicht. Allerdings stehen sie im engen Zusammenhang mit der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung.
von Joachim Graf
 (Bild: Claudia Hautumm/pixelio.de)
Bild: Claudia Hautumm/PIXELIO
Die ergänzenden Unterlagen zu den Entgeltunterlagen sind in § 8 Abs. 2 der Beitragsverfahrensverordnung - BVV aufgelistet. Dazu gehören unter anderem:

  • Anträge von Minijobbern zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht,
  • Erklärungen von kurzfristig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen,
  • Bescheide der Krankenkassen über die Feststellung der Versicherungspflicht,
  • Entscheidungen der Finanzbehörden, dass Studiengebühren kein Arbeitsentgelt sind,
  • Nachweis der Elterneigenschaft.
Diese Unterlagen sind dem Arbeitgeber bereits von den zuständigen Stellen oder den Beschäftigten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass nicht erst der Arbeitgeber in der Pflicht ist, diese Unterlagen elektronisch zu führen. Bereits die Person, die dem Arbeitgeber eine solche Unterlage einreicht, wie beispielsweise Studierende eine Immatrikulationsbescheinigung, soll dies elektronisch tun. Erlaubt sind hierbei PDF-Da

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