Suchtreffer und Markenrecht: Darauf sollten Online-Händler achten

Gleich zwei Amazon-Verfahren hat der Bundesgerichtshof im Markenrecht verhandelt. Konkret ging es dabei um die Frage, ob Amazon bei Suchanfragen von Nutzern nach bestimmten Marken auch Produkte von Konkurrenten listen darf. Bislang sieht es für Amazon zwar gut aus. Online-Händler sollten dennoch prüfen, wie sie selbst Suchergebnisse in ihrem Shop ausspielen. Was hier zu beachten ist, beschreibt der auf Versandhandel spezialisierte Rechtsanwalt Rolf Becker.

In einem der beiden Fälle hatte gegen Amazon.de die Firma Ortlieb geklagt, die wasserdichte Taschen und Behälter anbietet (Verfahren: I ZR 138/16). Ortlieb stieß sich daran, dass der Suchbegriff „Ortlieb“ in der Suchmaschine von Amazon auch zu Suchtreffern mit Produkten anderer Hersteller führt.

Ortlieb sah in diesen Suchergebnissen eine Verletzung des Markenrechts. Amazon wiederum hatte sich damit verteidigt, dass die angezeigten Suchergebnisse nach Relevanz zusammengestellt werden. Dies geschehe durch einen Algorithmus, der bisheriges Nutzerverhalten auswerte. Amazon nutze das Zeichen „Ortlieb“ darum nicht markenmäßig, sondern beantworte nur die Suchanfrage des Nutzers. Zudem liege keine Verwechslungsgefahr vor, da die Nutzer abweichende Suchergebnisse erwarten.

Nach dem Urteil kann Ortlieb die Nutzung der Marke nur untersagen, wenn Nutzer bei den Ergebnissen nicht oder schwer erkennen können, ob sie von der Marke oder von einem Dritten stammen. Im Fall Ortlieb wurde das Verfahren daher zurück an das OLG München verwiesen. Dort soll man prüfen, ob für einen Nutzer erkennbar sei, dass die weiteren Treffer die Waren eines anderen Herstellers seien.

In dem zweiten Amazon-Verfahren (I ZR 201/16) ist eine goFit Gesundheits GmbH beteiligt, die Matten für die Fußreflexzonenmassage vertreibt. GoFit gefiel es bereits nicht, dass die Amazon-Suchmaschine bei der Eingabe durch Autovervollständigung zu Ergebnissen wie „goFit Gesundheitsmatte“ kam. Die Verwendung der Bezeichnung GoFit bei der automatischen Vervollständigung von Suchwörtern ist nach dem Urteil des BGH wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründung des BGH: Schon eine kennzeichenmäßige Verwendung liegt nicht vor. Die angezeigten Suchwortvorschläge ließen den Internetnutzer nicht erkennen, von welchem Hersteller die angebotenen Produkte stammen.

Der BGH scheint im Fall Ortlieb davon auszugehen, dass die weiteren Treffer bei Amazon hinreichend abgrenzbar zur gesuchten Marke sein könnten. Das wird aber erst vom OLG München abschließend entschieden. Wer selbst einen Online-Shop betreibt, sollte daher genau prüfen, wie alternative Angebote bei Suchen dargestellt werden, um sich vor Markenverletzungen zu hüten. Das gilt übrigens auch für solche Suchen, die über einen Link in einer Adwords-Anzeige ausgelöst werden.

Schon dann, wenn der Suchende eine Marke eingibt, die der Shop nicht führt, muss im Suchergebnis klar erkennbar werden, dass kein Treffer erfolgen wird. Werden alternative Treffer angezeigt, muss hinreichend deutlich werden, dass es sich eben um Alternativ-Angebote handelt, die nichts mit der gesuchten Marke zu tun haben. Dies könnte durch grafische Effekte und eine Formulierung wie „Ähnliche Treffer“ oder „Das könnte Ihnen auch gefallen“ erfolgen.

Rolf Becker

Rechtsanwalt Rolf Becker (siehe Foto) ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und Mitglied des ECC-Club – ein Netzwerk für E-Commerce und Cross-Channel – und ständiger Teilnehmer in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest (Finanztest).

Neben der Beratung im Werbe- und Wettbewerbsrecht sowie zu Urheber- und Markenrechtsfragen im Distanzhandel und dem E-Commerce liegen weitere Schwerpunkte in der Beratung zum Direktmarketing, IT-Recht und dem Datenschutzrecht. E-Mail-Kontakt: rbecker@kanzlei-wbk.de

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1 Kommentar

  1. Es ist interessant, dass hier zwei voneinander unabhängige Unternehmen fast völlig konträre Positionen vertreten. Eine Firma stösst sich daran, dass bei Eingabe eines Suchworts, in diesem Fall der Hersteller, möglicherweise auch Konkurrenzprodukte angezeigt werden und die andere stößt sich daran, dass bei einer Suchwortkombination, die den Suchradius eingrenzt, und zuerst tatsächlich die gesuchten und damit eigenen Produkte anzeigt. Selbstverständlich werden in zweitem Fall irrelevantere Ergebnisse anderer Hersteller nachrangig angezeigt. Es sei denn, die Amazon Suche wäre nicht so ausgefeilt wie sie ist, oder ein Anbieter versucht, indem er den Herstellernamen missbraucht, Plagiate auf diese Art zu verkaufen. Ein Restrisiko ist somit immer gegeben. Meiner Ansicht nach bleibt dem Hersteller nur dies zunächst so zu akzeptieren und im Zweifel, dass Plagiate angeboten werden, gemeinsam mit Amazon dagegen vorzugehen, oder den Vertrieb über bestimmte Plattformen zu untersagen. Hält sich ein Händler nicht daran gibt es seitens des Herstellers einige Möglichkeiten den Händler zu vergraulen, wie z.B. Lieferstoppandrohung, unattraktive Preiserhöhungen. Natürlich ist das nicht die feine Art. Im Endeffekt muss jeder Hersteller wie auch Händler wissen wohin die Reise gehen soll, auch wenn man auf ihr einige Abstriche in Kauf nehmen muss.

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