Neue Corona-Leitlinien: Einzelhandel soll schließen – Ausnahmen vorgesehen

Heute morgen haben zwar bereits die ersten Multichannel-Händler von sich aus den Betrieb in ihren lokalen Stores eingeschränkt oder Geschäfte sogar vorübergehend ganz geschlossen. Doch jetzt wird der Handlungsspielraum für deutsche Multichannel- und Einzelhändler eingeschränkt. Denn Regierung und Regierungschefs der Bundesländer haben neue Leitlinien wegen der Corona-Epidemie vereinbart.

Ladenschließungen
Den Non-Food-Händlern drohen schwere Zeiten

Dadurch sollen soziale Kontakte beschränkt werden, um die Ausbreitung des neuen Corona-Virus einzudämmen und zu verlangsamen. Offen bleiben zwar Lebensmittel-Geschäfte. Laut der offiziellen Pressemeldung sind „weitere Verkaufsstellen des Einzelhandels“ aber zu schließen (inkl. Outlet-Center).

Weiter geöffnet bleiben sollen neben den Supermärkten unter anderem noch die lokalen Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte sowie Apotheken, Drogerien, Poststellen, Kioske plus Zoo-Fachgeschäfte (wegen Tierfutter) und der Großhandel.

Die beschlossenen Leitlinien dienen dazu, entsprechende Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern einheitlich umzusetzen. So soll etwa verhindert werden, dass zum Beispiel in einem Bundesland noch Großveranstaltungen erlaubt sind und in anderen Ländern wiederum nicht. Für die Umsetzung sind jeweils die einzelnen Länder zuständig, wegen dem föderalen System in Deutschland hat der Bund hier nur begrenzte Kompetenzen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetz.

Die ersten Bundesländer sind bereits in der Umsetzung. Demnach werden etwa in Niedersachsen ab Dienstag (17. März 2020) die Teile des Einzelhandels geschlossen, die nicht für den täglichen Bedarf erforderlich sind. Die Maßnahmen sind zunächst befristet bis zum 18. April. In Bayern wiederum wird ab Mittwoch (18. März 2020) die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art untersagt, die nicht zu den Ausnahmefällen zählen. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist daher nur für die Ausnahmefälle erlaubt. Das Betriebsverbot gilt bis einschließlich Montag, 30. März 2020.

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