Fallbeispiel Reuter: BGH stärkt Online-Händlern den Rücken

von Stephan Randler

08.10.2014

 (Bild: NH-Pressebild)
Bild: NH-Pressebild
Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
Hersteller müssen sich damit abfinden, dass sie den Online-Vertrieb ihrer Produkte immer weniger beschränken können. Das zeigt nun eine Entscheidung vom Bundesgerichtshof   (BGH), der jetzt eine Beschwerde des Armaturenherstellers Dornbracht abgewiesen hat (AZ KZR 88/13).

ReuterBildquelle: Screenshot

Der Hersteller hatte mit einer sogenannten "Fachhandelsvereinbarung" seinen Großhändlern spezielle Rabatte gewährt. Diese Rabatte gab es aber nur, wenn Großhändler an solche Fachhändler verkauften, die unter anderem einen stationären Standort unterhalten haben. Gegen diese Vereinbarung hatte der auf Sanitärartikel spezialisierte Online-Händler Reuter   geklagt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in der "Fachhandelsvereinbarung" bereits im vergangenen November "einen wettbewerbswidrigen Zweck" gesehen. Konkret heißt es in dem Urteil   , dass die Fachhandelsvereinbarung den Wettbewerb zwischen Einzelhändlern mit Fachgeschäften und Einzelhändlern für Sanitärprodukte beinträchtigen soll, die Produkte nur über das Internet vertreiben. Schließlich erhalte der Großhandel nur beim Weiterverkauf der Produkte an den Facheinzelhandel eine zusätzliche Vergütung in Form eines Rabattes (AZ: VI U (Kart) 11/13   ). Die Revision hatte das OLG damals nicht zugelassen   . Dornbracht hatte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht und der BGH hat überprüft, ob die Nichtzulassung der Revision richtig war. Durch seine Entscheidung hat der BGH bestätigt, dass keine Revision möglich ist. Somit gilt das bereits ein Jahr alte Urteil vom OLG Düsseldorf in vollem Umfang. In diesem Jahr hat bereits Sportartikel-Hersteller Adidas   sein Verkaufsverbot über Online-Marktplätze aufgegeben   . Zuvor hatte die Marke ein selektives Vertriebssystem betrieben, nachdem Adidas-Produkte nicht über "offene Marktplätze" im Internet verkauft werden durften (gemeint waren Markenplätze wie Amazon und eBay, auf denen Privatkunden untereinander handeln und gebrauchte Ware anbieten können). Als Beschwerden von Sportfachhändlern eingegangen waren, hat das Bundeskartellamt   ermittelt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein pauschales Verkaufsverbot über Online-Marktplätze eine Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Daraufhin hat adidas eine Neufassung seiner E-Commerce-Bedingungen vorgelegt, in der das Verkaufsverbot über Online-Marktplätze komplett entfallen ist (alle Einzelheiten gibt es in diesem Fallbericht   ).
alle Optionen Mitglied werden auf neuhandeln

Abonnieren Sie unseren kostenlosen wöchentlichen Newsletter!