Einwilligung in Werbung: BGH ändert die Spielregeln für Händler
08.03.2018
"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der T. GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der T.GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten.“Die Verbraucherzentrale hatte daraufhin einen Verstoß gegen AGB-Bestimmungen gerügt und eine Unvereinbarkeit mit dem UWG. Das OLG Köln hatte den Verbraucherschützern, die in der I. Instanz verloren, Recht gegeben. Jetzt siegte die Telekom vor dem BGH in dieser für die Praxis wichtigen Frage. Der BGH hielt dabei zunächst fest, dass sowohl E-Mail-Werbung als auch sonstige Werbung elektronischer Art wie SMS oder MMS als auch Telefonwerbung nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist. Eine Einwilligung sei aber wirksam und "in Kenntnis der Sachlage erteilt", wenn ein Verbraucher wisse, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstelle und worauf sie sich beziehe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Ein rechtlich nicht vorgebildeter, verständiger und redlicher Durchschnittskunde verstehe demnach, dass er mit der Erklärung hier eine Einwilligung erteilt. Es handele sich dadurch um "eine einheitliche, für Verbraucher verständliche Klausel, die neben der Art der beabsichtigten Werbung auch die vorgesehenen Kanäle, die Art und Herkunft der zu verwendenden Daten sowie die zeitliche Dauer der Nutzung und der Werbemaßnahmen regelt". Deshalb sei eine gesonderte Einwilligung für jeden Werbekanal unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht erforderlich. Die Richter des III. Zivilsenats halten viel vom Verbraucher und seinen Erkenntnismöglichkeiten. Auch den gewählten Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsende für die Datennutzung hielten die Richter für überschaubar. Ob man hier überhaupt eine zeitliche Begrenzung vorsehen muss, blieb offen. Fest steht dafür aber: Der BGH erleichtert Händlern die Abfassung von Einwilligungserklärungen jetzt deutlich. Dem Praktiker, der bislang davon ausgehen musste, dass zumindest getrennte Checkboxen in einer Sammelerklärung vorgesehen werden müssen, geht geradezu das Herz auf, wenn er im Urteil liest:
„Es würde den Verbraucherschutz nicht stärken, wenn für jeden Werbekanal eine gesonderte Einwilligungserklärung abgegeben werden müsste. Dies wäre bei Anlegung des Maßstabs eines verständigen und redlichen Durchschnittsverbrauchers eine geradezu unverständliche Förmelei, mit der keinerlei Transparenzgewinn verbunden wäre.“
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