Asics-Entscheidung: "Hersteller sitzen zunächst immer am längeren Hebel"

von Stephan Randler

29.01.2018

 (Bild: NH-Pressebild)
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Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
Handelspartner von Asics dürfen Produkte des gleichnamigen Sportartikel-Herstellers über Preisportale im Internet bewerben. Das hat nun der Bundesgerichtshof    (BGH) entschieden (Aktenzeichen: KVZ 41/17   ). Demnach darf Ascis seinen Händlern nicht generell verbieten, Produkte auf Preisportalen zu platzieren. Denn so ein pauschales Verbot ist laut dem BGH eine unzulässige Kernbeschränkung des Internet-Vertriebs. Auswirkungen auf die E-Commerce-Praxis hat der Beschluss aber nur bedingt.
Rolf Becker
Rolf Becker (Bild: eigenes Foto)
"Die Entscheidung wird die Praxis wenig beeinflussen", argumentiert der auf E-Commerce und Versandhandel spezialisierte Rechtsanwalt Rolf Becker   von der Kanzlei Wienke & Becker   . "Hersteller haben längst gelernt, dass derartige Totalverbote so keinen Rechtsbestand haben können." Das habe der BGH in seinem aktuellen Beschluss noch einmal bestätigt. Die Folge: "Längst haben sich Hersteller vorsichtigere Formulierungen überlegt und schrauben an Vorgaben, bei denen der Vorwurf einer Kernbeschränkung nicht so klar auf dem Tisch liegt", schildert Becker seine Erfahrungen. Tatsächlich müssen Vertriebsverbote nämlich immer im Einzelfall geprüft werden. Dabei kommt es unter anderem darauf an, was für Waren genau ein Hersteller anbietet. Dann kann die Entscheidung auch anders ausfallen als im Falle Asics. So hat zwar der Gerichtshof der Europäischen Union   (EuGH) im vergangenen Jahr ebenfalls entschieden, dass Marken zum Beispiel den Verkauf ihrer Ware über Online-Märktplätze nicht pauschal verbieten dürfen. In dem konkreten Fall darf der Luxuswaren-Anbieter "Coty" seinen autorisierten Händlern aber durchaus verbieten   , seine Waren über Amazon zu verkaufen. Denn laut dem EuGH sei so ein Verbot generell geeignet, um ein "Luxusimage" zu wahren. "Die Hersteller sitzen zunächst immer am längeren Hebel", weiß Becker. "Wer als Händler die Ware führen will, muss sich daher erst einmal auf die Vorgaben einlassen oder sich gleich auf lange und kostenintensive Verfahren einstellen." Etwas Gutes hat der aktuelle Beschluss dennoch. Denn der Spielraum für Beschränkungen des E-Commerce wird grundsätzlich mit jeder Entscheidung enger. In dem konkreten Fall hatte die deutsche Vertriebsgesellschaft der Asics-Gruppe einen selektiven Vertrieb geplant, der Händlern unter anderem den Vertrieb über Preisportale verbieten sollte. Das Bundeskartellamt leitete im September 2011 ein Verfahren ein, weil Asics seine Vertragshändler beim Online-Vertrieb rechtswidrig beschränke   . So seien gerade kleinere Händler auf Preisportale als Marketing-Instrument angewiesen, weil Verbraucher sie sonst vielleicht gar nicht finden würden. Noch vor Abschluss des Verfahrens hatte Ascis zwar seine Klauseln geändert   . Asics hatte aber parallel eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegt. Das OLG bestätigte das Kartellamt und ließ kein Rechtsmittel zu, so dass sich Asics an den BGH wandte (Nichtzulassungsbeschwerde). Auch hier hatte Asics nun keinen Erfolg. Denn die Asics-Klausel sah vor, dass Händlern generell die Nutzung von Preisportalen untersagt wird. Damit handle es sich um ein Per-se-Verbot, das unabhängig von der Ausgestaltung der konkreten Preissuchmaschine greift. Das habe zur Folge, dass das Online-Angebot eines Händlers über Preisportale nicht gefunden werden kann. So ein Verbot führe daher "zu einer wesentlichen Beschränkung des Einzelhändlers". Schließlich könne ein Händler durch ein günstiges Angebot in einem Preisportal seine Chance erhöhen, dass Verbraucher bei ihm kaufen. P.S.: Verpassen Sie keine Beiträge mehr! Jeden Freitag liefert Ihnen unser Newsletter alle Nachrichten, Analysen und Insider-Infos der Woche kostenlos in Ihr Postfach. [mailpoet_subscribers_count] Kollegen aus dem Versand- und Multichannel-Handel nutzen diesen Service schon, um up-to-date zu bleiben. Hier geht es zum Abo   .
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