B2B-Shops: Das müssen Händler bei Verbraucher-Bestellungen beachten
17.10.2017
Das bedeutet das Urteil für die B2B-Praxis
Nach der aktuellen Entscheidung soll es für einen B2B-Shop ausreichen, auf jeder Seite auf den ausschließlichen Verkauf an gewerbliche Abnehmer hinzuweisen und sich das indirekt ohne ausdrückliches Ankreuzen bestätigen zu lassen. Ganz so kann man das nicht unterstreichen. Das OLG Hamm hatte zuvor in seiner viel beachteten Entscheidung vom 16.11.2016 (Az. 12 U 52/16) zu einem Angebot von Kochrezepten gegen Entgelt entschieden, dass eine Bestätigung einer Erklärung „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“ nicht ausreiche, um Verbraucher mit der erforderlichen Sicherheit von einem Vertragsabschluss auszuschließen. Dort meinten die Richter, das werde nicht gelesen. Bei dem Angebot von sog. Dual-Use-Produkten - also Produkte die sowohl für Gewerbe als auch Endverbraucher interessant wären - sind die hervorgehobenen Hinweise auf jeder Seite und das Abfordern einer ausdrücklichen Bestätigung bei einem reinen B2B-Shop auf jeden Fall anzuraten. Dabei kann die Bestätigung mit dem Einverständnis zu den AGB verbunden werden. Dazu treten müssen weitere Datenerhebungen, wie die zwingende Angabe des Firmennamens oder der Geschäftsbezeichnung sowie Plausibilitätskontrollen - wie die Erhebung von Umsatzsteuer-Identnummern oder Handelsregisterauszüge zumindest stichprobenweise in unklaren Fällen. Kann ein Mitbewerber nämlich nachweisen, dass immer wieder Verbraucherbestellungen bedient werden, dann liegt der Verdacht nahe, dass entweder die Verbraucher die Hinweise nicht verstehen oder wissen, dass der Unternehmer sie selbst nicht ernst nimmt - weil er trotz entgegenstehender Kenntnis immer wieder liefert. Testkäufer müssen dagegen vorsichtiger agieren: Das Unterlaufen von Schutzmaßnahmen durch Testkäufer macht das Ergebnis des Testkaufs in der Regel unverwertbar.Abonnieren Sie unseren kostenlosen wöchentlichen Newsletter!