B2B-Shops: Das müssen Händler bei Verbraucher-Bestellungen beachten

von Stephan Randler

17.10.2017

 (Bild: NH-Pressebild)
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Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
Welche Vorkehrungen müssen B2B-Händler treffen, damit in ihren Online-Shops für Geschäftskunden keine Privat-Verbraucher bestellen? Der BGH hat dazu eine aktuelle Entscheidung getroffen, die allerdings mit Vorsicht zu genießen ist. Wie B2B-Versender ihren Online-Shop dagegen wirklich rechtskonform gestalten, beschreibt der auf Versandhandel spezialisierte Rechtsanwalt Rolf Becker in einem Gastbeitrag. In dem konkreten Fall (Az. I ZR 60/16) ging um die Beurteilung eines Testkaufs in einem B2B-Shop, der keine Verbraucherinformationen etwa zum Widerrufsrecht oder den Preisen vorsah. Die Parteien handeln mit Zubehör für Frankiermaschinen und Büromaterialien. Beide führten einen Online-Shop. Die Beklagte hatte im September 2012 eine Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin abgeben. Damit versprach sie, es zu unterlassen, ihre Produkte im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher zu verkaufen, ohne diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren, ohne nach § 1 PAngV notwendige Preisbestandteile und etwaige Liefer- und Versandkosten zu benennen und ohne Informationen über das Zustandekommen des Vertrages. Etwa 5 Monate später in 2013 schritt die Klägerin zu einer Überprüfung. Ein Rechtsanwalt sollte einen Testkauf durchführen. Damals enthielt jede Seite im Online-Shop folgenden Hinweis: "Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB." Bei den Angaben zu seiner Person und dem Bestellbutton fand sich folgender Text: "Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe." Der Anwalt gab bei der Datenabfrage unter "Firma" an "Privat"; als E-Mail-Anschrift fügte er eine auf seinen Vor- und Nachnamen lautende Adresse ein. Die Bestellung wurde dem Testkäufer umgehend automatisch bestätigt. Damit sah die Klägerin die Vertragsstrafe verwirkt, machte 17.500 Euro geltend und forderte erneut eine Unterlassungserklärung mit verschärfter Vertragsstrafenverpflichtung. Eine Vertragsstrafe und erneut auflebende Unterlassungspflichten sahen die Richter des BGH jedoch nicht. Das oberste Zivilgericht sah den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Dabei stellten die Richter auf die widersprüchlichen Angaben des Testkäufers ab: Der Testkäufer hatte ja über die Betätigung des Bestellbuttons letztlich die Angabe bestätigt, dass er zu gewerblichen Zwecken bestelle. Die Angaben mit „Privat“ standen dazu im Widerspruch. Mit den Angaben habe der Besteller den Anschein einer gewerblichen Bestellung gesetzt und die weiteren Angaben nur gemacht, „um so in bewusstem Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten einen privaten Erwerbszweck behaupten zu können. Testkäufe seien zwar grundsätzlich durch Anwälte zulässig. Unzulässig seien sie, „wenn sie allein dazu dienen sollen, den Mitbewerber "hereinzulegen", um ihn mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zu überziehen“.

Das bedeutet das Urteil für die B2B-Praxis

Nach der aktuellen Entscheidung soll es für einen B2B-Shop ausreichen, auf jeder Seite auf den ausschließlichen Verkauf an gewerbliche Abnehmer hinzuweisen und sich das indirekt ohne ausdrückliches Ankreuzen bestätigen zu lassen. Ganz so kann man das nicht unterstreichen. Das OLG Hamm hatte zuvor in seiner viel beachteten Entscheidung vom 16.11.2016 (Az. 12 U 52/16) zu einem Angebot von Kochrezepten gegen Entgelt entschieden, dass eine Bestätigung einer Erklärung „Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus“ nicht ausreiche, um Verbraucher mit der erforderlichen Sicherheit von einem Vertragsabschluss auszuschließen. Dort meinten die Richter, das werde nicht gelesen. Bei dem Angebot von sog. Dual-Use-Produkten - also Produkte die sowohl für Gewerbe als auch Endverbraucher interessant wären - sind die hervorgehobenen Hinweise auf jeder Seite und das Abfordern einer ausdrücklichen Bestätigung bei einem reinen B2B-Shop auf jeden Fall anzuraten. Dabei kann die Bestätigung mit dem Einverständnis zu den AGB verbunden werden. Dazu treten müssen weitere Datenerhebungen, wie die zwingende Angabe des Firmennamens oder der Geschäftsbezeichnung sowie Plausibilitätskontrollen - wie die Erhebung von Umsatzsteuer-Identnummern oder Handelsregisterauszüge zumindest stichprobenweise in unklaren Fällen. Kann ein Mitbewerber nämlich nachweisen, dass immer wieder Verbraucherbestellungen bedient werden, dann liegt der Verdacht nahe, dass entweder die Verbraucher die Hinweise nicht verstehen oder wissen, dass der Unternehmer sie selbst nicht ernst nimmt - weil er trotz entgegenstehender Kenntnis immer wieder liefert. Testkäufer müssen dagegen vorsichtiger agieren: Das Unterlaufen von Schutzmaßnahmen durch Testkäufer macht das Ergebnis des Testkaufs in der Regel unverwertbar.
Rolf Becker
Rolf Becker (Bild: eigenes Foto)
Rechtsanwalt Rolf Becker    (siehe Foto) ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und Mitglied des ECC-Club – ein Netzwerk für E-Commerce und Cross-Channel – und ständiger Teilnehmer in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest (Finanztest). Neben der Beratung im Werbe- und Wettbewerbsrecht sowie zu Urheber- und Markenrechtsfragen im Distanzhandel und dem E-Commerce liegen weitere Schwerpunkte in der Beratung zum Direktmarketing, IT-Recht und dem Datenschutzrecht. E-Mail-Kontakt: rbecker@kanzlei-wbk.de  
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