Kartellamt vs. Asics: Was die Entscheidung jetzt bedeutet

von Stephan Randler

03.09.2015

 (Bild: NH-Pressebild)
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Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
Vergangene Woche hatte das Bundeskartellamt   sein Verfahren gegen Asics Deutschland   abgeschlossen. Die Behörde hatte ermittelt, weil der Sportartikler einen selektiven Vertrieb verfolgt und seinen Handelspartnern im Internet vor diesem Hintergrund zahlreiche Auflagen erteilte. Demnach durften Online-Händler unter anderem keine Preisvergleichsportale nutzen, um ihre Angebote zu bewerben. Asics hatte seinen Handelspartnern zudem generell verboten, die Laufschuhe im Internet über Online-Marktplätze wie Amazon und eBay anzubieten.

Asics Online-ShopAsics verkauft im Internet mit einem eigenen Online-Shop (Bild: Screenshot)

Mit diesem Vorgehen habe Asics seine Vertragshändler beim Online-Vertrieb rechtswidrig beschränkt, wie das Kartellamt argumentiert   . Die Begründung: Gerade kleinere Händler sind auf den Vertrieb über Marktplätze oder Preisportale als Marketing-Instrument angewiesen, weil Verbraucher sie sonst vielleicht gar nicht im Internet finden würden. Da Hersteller wie Asics auch zunehmend einen eigenen Online-Shop   betreiben, bestehe das Risiko, dass sich durch die beanstandeten Vertriebsklauseln das Geschäft im Internet auf wenige Anbieter konzentriert.

Einzelfallentscheidung: Vertriebsbeschränkungen prinzipiell weiter zulässig

Handelspartner von Asics dürften durch die aktuelle Entscheidung ein wenig aufatmen. So hat der Spezialist für Laufschuhe die vom Bundeskartellamt bemängelten Vertriebsklauseln bereits geändert. Auf den Online-Handel generell hat der Fall aber nur bedingt Auswirkungen. Fakt ist: Hersteller von Markenprodukten können nach deutschem und europäischem Recht nach wie vor ihren Vertragshändlern gewisse Konditionen diktieren, um beim Vertrieb ihrer Produkte im Internet einen Qualitätsstandard zu sichern. In dem konkreten Fall ist die Entscheidung zudem noch nicht rechtskräftig, da Asics gegen die Feststellungsentscheidung eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen kann. Doch selbst wenn der Markenartikler nicht mehr aktiv werden sollte, bleibt es bei einer Einzelfallentscheidung. Andreas Thieme"Man wird kaum annehmen können, dass Beschränkungen der Hersteller in nächster Zeit generell aufgegeben werden", mahnt vor diesem Hintergrund stellvertretend auch Rechtsanwalt Andreas Thieme   von der auf Markenrecht spezialisierten Kanzlei Siebeke   . "Ob entsprechende Verbote wettbewerbsbeschränkend und damit unzulässig sind, hängt immer auch vom konkreten Einzelfall ab." So könne etwa ein Hersteller kaum den Vertrieb seiner Produkte über Marktplätze verbieten, wenn er dort selbst verkauft. "Maßgeblich sind auch das Wettbewerbsumfeld und die Marktverhältnisse, insbesondere die Marktanteile des Herstellers", verdeutlicht Thieme. "Dementsprechend ist durch die aktuelle Entscheidung des Kartellamts nicht generell ausgeschlossen, dass Hersteller entsprechende Beschränkungen auch in Zukunft immer wieder in ihren Vertriebsverträgen vorsehen." Recht gibt ihm der Fall Adidas. Auch diesen Sportartikel-Hersteller hatte das Kartellamt bereits wegen seiner Vertriebsbeschränkungen im Visier. Unter anderem hatte der Hersteller früher seinen Handelspartnern im Internet ebenfalls verboten, die Markenprodukte über Online-Marktplätze anzubieten. Aktiv wurde das Kartellamt bereits im Frühjahr 2013   , abgeschlossen wurde der Fall vor einem Jahr   , als Adidas auf Druck des Bundeskartellamts ein pauschales Verkaufsverbot über Online-Marktplätze aus seinen Internet-Vertriebsbedingungen strich   . Trotz diesem Präzedenzfall musste das Kartellamt wegen ähnlicher Beschränkungen im Fall Asics erneut aktiv werden. Fortsetzungen dürften folgen. So hat Asics zwar auf Druck des Kartellamts seine Vertriebsklauseln inzwischen geändert. Gegenüber neuhandeln.de hat die Behörde allerdings durchblicken lassen, dass sich schon die ersten Händler über die neuen Bedingungen beschweren. Wettbewerbsbehörden dürften daher auch künftig immer wieder Beschwerden von Händlern erhalten, wenn sie sich durch die Internet-Vertriebsbedingungen der Markenhersteller benachteiligt sehen. Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung im Fall Asics dann aber doch etwas bewirken. Denn Vertriebsbeschränkungen wie im Fall Asics dürften Hersteller laut Rechsanwalt Thieme künftig immer schwerer rechtfertigen können.
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