Abmahnverein Ido darf Altfälle doch weiter verfolgen
11.03.2024 Ein Gericht hat eine Klage des Ido Interessenverband auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen. Doch der BGH hat dieses Urteil jetzt wieder kassiert. Damit darf der Abmahnverein zwar nicht mehr frisch abmahnen - aber Altfälle weiterverfolgen
Diese Urteile hat der BGH nun gekippt: Die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens setze keine wettbewerbsrechtliche Abmahnbefugnis voraus (Az.: I ZB 42/23 ). Dass der Gläubiger eines Urteils gar nicht mehr zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen als solches befugt ist, sei für ein Ordnungsmittelverfahren irrelevant.
Seine Abmahnlegitimation hat der Verband in der Vergangenheit bereits verloren. Seit 2020 müssen Abmahninstitutionen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beziehungsweise in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen sein, um weiterhin eine Abmahnbefugnis zu haben. Auf denen steht der Ido Interessenverband nicht, nun geht es um Vertragsstrafen aus seinen alten Unterlassungserklärungen.
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