BGH: Händler dürfen Gebühr für Paypal und Sofort berechnen
07.04.2021 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Händler ihren Kunden für die Nutzung der Zahlarten Paypal und Sofortüberweisung eine Zusatzgebühr in Rechnung stellen dürfen.
Strittig war die Frage, ob eine entsprechende Zusatzgebühr im Widerspruch zu Paragraf 270a des Bürgerlichen Gesetzbuches steht. Dieser schreibt vor, dass für Zahlungen per Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte keine Gebühren erhoben werden dürfen.
Der BGH urteilte, dass die Sofortüberweisung zwar eine SEPA-Überweisung darstellt, aber trotzdem Gebühren dafür berechnet werden dürfen. Kostenpflichtig darf nicht die Überweisung an sich sein, sondern die Einschaltung des jeweiligen Dienstleisters, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Leistungen erbringt (z.B. die Bonität des Zahlers überprüft und den Zahlungsempfänger vom Ergebnis unterrichtet).
Auch die Zahlunsmöglichkeit Paypal kann eine Überweisung bzw. Lastschrift im Sinne des BGB auslösen, wenn das Paypal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Gebühren können auch in diesem Fall verlangt werden, ebenfalls nicht für die Nutzung des Zahlungsmittels an sich, sondern für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters Paypal, der die Zahlung dann durch Übertragung von E-Geld abwickelt. Händler sollten allerdings beachten, dass Paypal in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich untersagt, Aufschläge für die Nutzung zu berechnen. Daran ändert auch das Urteil nichts.
Dem Urteil vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Fernreiseanbieter Flixbus .
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