Internationaler Warenversand

Internationaler E-Commerce: Ab 1. Juli sind Einfuhrabgaben fällig

von Frauke Schobelt

04.06.2021 Neuregelung beim internationalen Warenversand: Ab Juli entfällt die 22 Euro Zoll-Freigrenze für Waren aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland und für jede dieser Sendungen sind künftig Abgaben fällig. Es gibt aber einige Ausnahmen. Was KundInnen und HändlerInnen wissen müssen:

 (Bild: Deutsche Post DHL)
Bild: Deutsche Post DHL
Die Deutsche Post DHL Group   weist auf eine wichtige Änderung beim internationalen Warenversand ab dem 1. Juli 2021 hin: Die bisherige Zoll-Freigrenze von 22 Euro für die Einfuhr von Waren nach Deutschland entfällt dann. Das bedeutet, dass Kunden grundsätzlich für jede Ware, die sie in einem Nicht-EU-Land wie USA, Großbritannien oder China bestellen, Einfuhrabgaben bezahlen müssen. Bei Online-Bestellungen ist dann mit zusätzlichen Kosten zu rechnen.

Die Neuregelung gehe auf eine Initiative der Europäischen Kommission zurück, die damit die steuerrechtliche Bevorzugung von ausländischen Versandhändlern außerhalb der EU und Mehrwertsteuerbetrug stoppen möchte. Bisher sind alle Sendungen von Waren, deren Sachwert nicht höher ist als 22 Euro ist, einfuhrabgabenfrei (Artikel 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung). Dies gilt für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Ausnahmen gelten lediglich für Alkohol, Tabak und Parfüm. Ab dem 1. Juli 2021 endet diese Befreiung.

Es gibt Ausnahmen:
  • Wenn der Warenwert so gering ist, dass die darauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer weniger als 1 Euro beträgt - also bis 5,23 Euro - verzichtet der Zoll auf die Erhebung der Abgaben.
  • Keine Einfuhrabgaben entstehen den Kunden außerdem, wenn die Ware auf einem Online-Marktplatz bestellt wurde, der bereits in der EU registriert ist und welcher die anfallende Mehrwertsteuer in einem EU-Land abführt. Grund: Diese Abgaben werden direkt beim Verkauf bzw. der Online-Bestellung bezahlt.

Die PostbotInnen kassieren: Was EmpfängerInnen wissen müssen


  • In den Fällen, in denen der Versender nicht bereits über entsprechende Verfahren die Einfuhrabgaben im Voraus gezahlt hat, wird die Deutsche Post DHL - wie derzeit schon bei Sendungen über 22 Euro - die fälligen Einfuhrabgaben gegenüber dem Zoll verauslagen und bei Zustellung an der Haustür bzw. Übergabe in einer Filiale von den Empfängerkunden kassieren.
  • Dafür fällt dann zusätzlich zu den Einfuhrabgaben auch die bereits heute bekannte Auslagepauschale in Höhe von 6 Euro (inkl. MwSt.) an. Solche Servicepauschalen für die Verzollung wie die Auslagepauschale der Deutschen Post sind auch in anderen Ländern üblich, derzeit in einigen Ländern wie z.B. Österreich und Niederlande mit 10 Euro oder darüber.
  • Wichtig für Kunden im Zuge der Umstellung zur Mitte des Jahres ist zudem der Zeitpunkt: Ob für eine Sendung Abgaben bezahlt werden müssen, entscheidet sich anhand des Zeitpunkts der Anmeldung der Sendung beim Zoll in Deutschland. Dies ist vor allem bei Sendungen zu beachten, bei denen die Einfuhrabgaben nicht vorab durch den Versender beglichen wurden, sondern bei Empfang der Sendung zu zahlen sind. So wird z.B. eine Ware im Wert von 15 Euro, die am 15. Juni auf einer ECommerce-Plattform bestellt wurde und die aus Asien versandt wird, ohne Einfuhrabgaben zugestellt werden, wenn sie bis zum 30. Juni in Deutschland eintrifft und dem Zoll angemeldet werden kann. Kann die Sendung hingegen erst am 1. Juli angemeldet werden, fallen Einfuhrabgaben an, die zusammen mit der oben genannten Auslagepauschale bei Zustellung kassiert werden.

Weitere Informationen gibt es unter deutschepost.de  
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