Checkliste zur EU-Umsatzsteuerreform

von Susanne Broll

15.07.2021 Seit dem 1. Juli 2021 gelten in der EU neue Regeln für die Umsatzsteuer von Onlinesendungen. Was Sie dazu wissen müssen, haben wir in unserer Checkliste für Sie zusammengefasst.

 (Bild: Bankenverband)
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Bild: Bankenverband unter Creative Commons Lizenz by-nd
Die EU bezweckt durch ihre Reform eine einheitliche Besteuerung von B2C-Sendungen. Neben einer einfacheren Handhabung soll darüber auch einem Mehrwertsteuerbetrug vorgebeugt werden.

1. Was hat sich am 01.07.2021 geändert?

Im Cross-Border-Commerce galt bislang eine 'Versandhandelsregelung' beim Versand von Waren an B2C-KundInnen in der EU. Die Mehrwertsteuer fiel demnach grundsätzlich im Inland an. Nur wenn innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Netto-Umsatzlieferschwelle überschritten wurde (die jedes EU-Land selbst festlegte), erfolgte die Mehrwertbesteuerung im Zielland. In Deutschland lag die Lieferschwelle beispielsweise bei 100.000 Euro und in Österreich bei 35.000 Euro. Seit dem 01.07. gilt stattdessen eine 'Fernverkaufsregelung': Bei grenzüberschreitenden Sendungen muss die Mehrwertsteuer nun grundsätzlich im Zielland nach den dort geltenden Steuersätzen entrichtet werden - falls eine (nun einheitlich festgelegte) Lieferschwelle von 10.000 Euro überschritten wird. Wird diese Schwelle nicht erreicht, erfolgt die Besteuerung weiterhin im Herkunftsland nach den dort gültigen Steuersätzen.

2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die neuen Steuerregeln greifen?

Ein E-Retailer liefert Ware an eine Person in einem anderen EU-Staat, die kein Unternehmen betreibt, oder erbringt eine elektronische Dienstleistung (z.B. durch das Bereitstellen digitaler Inhalte zum Download). Die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro wird überschritten (dazu werden alle Warenlieferungen und Dienstleistungen an B2C-KundInnen in der EU innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet).

Von den neuen Steuerregeln ausgenommen sind: Gebrauchsgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten, Fahrzeuge (neu und gebraucht) und Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Liefernden oder auf dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden. Für diese Waren wird die Differenzbesteuerung angewandt.

3. Wer ist von den neuen Regeln betroffen?

Die neue Umsatzsteuerregelung betrifft alle Online- und Versandhandelsunternehmen, die Waren an Endverbrauchende in anderen EU-Ländern liefern. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sie umsatzsteuerpflichtig sind oder die Kleinunternehmer-Regelung anwenden.

4. Was gilt auf Handelsplattformen?

Die neuen Umsatzsteuerregeln gelten grundsätzlich auch für Verkäufe an Endverbrauchende in der EU, die über eine Handelsplattform oder einen Marktplatz erfolgen. Nur in zwei Ausnahmefällen wird die jeweilige Plattform so behandelt, als hätte sie die Ware selbst geliefert und würde die Umsatzsteuer schulden. Erstens, wenn ein nicht in der EU-ansässiger E-Retailer Waren aus der EU innerhalb der EU versendet (z.B. wenn ein chinesischer Händler Waren aus einem belgischen Lager nach Deutschland schickt). Zweitens, wenn Waren von einem E-Retailer außerhalb der EU in die EU geliefert werden, die einen Warenwert von bis zu 150 Euro haben.

5. Was bedeuten die neuen Umsatzsteuerregeln bürokratisch für E-Retailer?

Wenn Versandhandelsunternehmen die Lieferschwelle von 10.000 Euro überschreiten, müssen sie sich in jedem Zielland steuerrechtlich registrieren lassen und eine nationale Umsatzsteuer-ID beantragen. Zudem müssen sie in jedem Land einen 'Fiskalvertreter' ernennen, der die Abwicklung der Umsatzsteuerpflicht und die Abgabe der Steuererklärung übernimmt.

6. Lässt sich der bürokratische Aufwand reduzieren?

Um den bürokratischen Aufwand für E-Retailer zu reduzieren, können diese das 'One-Stop-Shop'   -Verfahren nutzen. Dazu melden sie sich in ihrem jeweiligen Wohnsitzland und erfassen all ihre Umsätze, die der Umsatzsteuer eines anderen EU-Landes unterliegen, in einer gesonderten Steuererklärung. Diese übermitteln sie elektronisch über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)   und zahlen ihre sich daraus ergebenden Steuerschulden (für alle belieferten Länder) im Wohnsitzland. Eine lokale Steueranmeldung in den Zielländern und die Bestimmung ortsansässiger Steuervertreter entfällt. Zur Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich.

Der Versandhausberater gibt an dieser Stelle nur einen groben Überblick über die neuen Regeln der EU-Steuerreform. Betroffene Versandhandelsunternehmen sollten sich zu ihrer individuellen Situation steuerrechtlich beraten lassen.
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