Amazons Dash-Button bleibt in Deutschland verboten
11.01.2019 Contextual Commerce scheitert in Deutschland am Verbraucherschutz. Nun hat das Oberlandesgericht München schon in zweiter Instanz Amazon seinen Dash-Button untersagt.
Laut Verbraucherzentrale NRW stellten die Richter klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher wurden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der "Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen", mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Oberlandesgericht zudem als unzulässig. Außerdem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis sei bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, unabhängig von konkreten Bestellmedium, jedoch vorgeschrieben.
Das OLG hat mit seinem Urteil entsprechend die vorinstanzliche Unterlassungsentscheidung bestätigt, wonach das Versandunternehmen seine "Dash Buttons" nicht weiter verwenden darf. Es folgte der Auffassung des Landgerichts München I , welches in den WLAN-Bestellknöpfen einen Verstoß gegen die Button-Lösung aus § 312j BGB erkannt hatte. Amazon kündigte gegenüber tagesschau.de an, trotzdem Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen zu wollen. Das Urteil "hindere Kunden auch daran, selbst eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob ihnen ein Service wie der 'Dash Button' ein bequemes Einkaufserlebnis ermöglicht", hieß es in einer Erklärung. Es heißt weiter, das Unternehmen sei der Überzeugung, dass der Dash Button und die dazugehörige App im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stünden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine schriftliche Begründung liegt noch nicht vor.
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