Abmahnungen drohen: Neue Richtlinie verbietet Payment-Gebühren

Seit 13. Januar 2018 gilt eine neue Zahlungsdiensterichtlinie. Diese untersagt es Online-Händlern, Gebühren für bestimmte Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften zu verlangen. Jetzt drohen deshalb Abmahnungen für Händler, die weiterhin Gebühren verlangen. Was in der Praxis konkret zu beachten ist, erklärt der auf Versandhandel spezialisierte Rechtsanwalt Rolf Becker.

Zur Erinnerung: Bislang galt im E-Commerce für Online-Händler bereits das Gebot, eine gängige und zumutbare kostenfreie Zahlungsart anzubieten. Zudem durfte das verlangte Entgelt nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Händler selbst entstehen. Die neue Richtlinie will die Bedingungen nun vereinheitlichen. Sie untersagt deshalb Aufschläge für besonders gängige Zahlungsmittel ganz. Das gilt auch dann, wenn es nur um die Kostendeckung geht. Betroffen davon ist der gesamte Online-Handel.

Denn laut dem neuen § 270a BGB ist nun eine Vereinbarung unwirksam, laut der Verbraucher „ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte“ entrichten müssen. Betroffen sind damit alle Debit- und Kreditkarten, die Verbrauchern von sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgestellt werden. Damit werden insbesondere gängige Zahlungen durch Überweisung, Lastschriften in Euro und Zahlungskarten, wie die meisten Debit- und Kredit-Karten (insbesondere alle VISA und Mastercard Zahlungen) erfasst. Das Entgeltverbot gilt zudem auch für Zahlungsarten wie Sofort-Überweisung.

Bei der Zahlung mit PayPal waren die Regelungen zunächst nicht ganz eindeutig: Dort können schließlich Zahlungen wie eine SEPA-Basislastschrift hinterlegt sein, für die Händler an sich ja keine Gebühren verlangen dürfen. Man konnte auf Händlerseite aber argumentieren, dass es bei PayPal um die Zahlungsvermittlung und nicht um ein Entgelt für die Nutzung einer bestimmten Zahlart geht.

Entgelte für PayPal und andere entsprechende Vermittler hätte man mit dieser Begründung erheben können. Doch PayPal hat reagiert und seine AGB geändert. Demnach sind Händler nicht berechtigt, „ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung von PayPal als Zahlungsmethode zu erheben“ (AGB 5.4).

Damit ist diese Streitfrage geklärt. Aber auch Amazon Payments und andere Vermittler fallen nach meiner Ansicht unter das Verbot. Wenn die ausgelöste Zahlung also hier per Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte gezahlt wird, dürfen Händler auch kein Zahlungsmittelentgelt mehr verlangen.

In diesem Zusammenhang sind auch die Änderungen des Nachnahmeentgelts interessant. Ab dem 01.03.2018 verlangt die Deutsche Post AG nur noch ein einheitliches Entgelt für die Nachnahme von 5,60 Euro zusätzlich zum Paketpreis. Die bisherige Aufteilung in einen Betrag von 2 Euro Übermittlungsentgelt, das direkt beim Kunden erhoben wurde und dem Nachnahmeentgelt entfällt damit. Sie sollten rechtzeitig Ihre Preisangaben im Shop, Bestätigungs-E-Mails und AGB ändern!

Ob das neue Entgelt überhaupt dem Kunden berechnet werden darf, ist unklar. In den meisten Fällen zahlt der Kunde den Gesamtbetrag der Sendung nämlich bar an der Haustür. Und das Gesetz erfasst allenfalls Zahlungen, die für die Nachnahme unbar gezahlt werden. Eine unbare Zahlung kann allerdings auch in Betracht kommen, wenn der Kunde zum Beispiel die Sendung bei der Post abholt und dort per EC-Karte bezahlt. Die Frage ist dann, ob die Nachnahmegebühr ein Zahlungsentgelt ist.

Dagegen spricht, dass es sich um ein reguliertes Entgelt einer Postdienstleistung handelt. Doch es gibt auch warnende Stimmen. Der Dumme ist der Händler. Denn einmal mehr treffen den Handel neue Regulierungen ohne eine klar erkennbare Trennschärfe. Vorsichtige Naturen warten daher die ersten Abmahnwellen und Gerichtsentscheidungen ab und berechnen gar keine Zahlartgebühren mehr.

Denn Abmahnungen werden schon vorbereitet. Die Wettbewerbszentrale bietet bereits ein Online-Formular für Beschwerden. Händler prüfen am besten jetzt ihre AGB und Hinweise zu Zahlverfahren.

Rolf Becker
Rolf Becker (Bild: eigenes Foto)

Rechtsanwalt Rolf Becker (siehe Foto) ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und Mitglied des ECC-Club – ein Netzwerk für E-Commerce und Cross-Channel – und ständiger Teilnehmer in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest (Finanztest).

Neben der Beratung im Werbe- und Wettbewerbsrecht sowie zu Urheber- und Markenrechtsfragen im Distanzhandel und dem E-Commerce liegen weitere Schwerpunkte in der Beratung zum Direktmarketing, IT-Recht und dem Datenschutzrecht. E-Mail-Kontakt: rbecker@kanzlei-wbk.de

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