„Weitreichende Verbesserungen“: Amazon lockert Bedingungen für Handelspartner

Das Bundeskartellamt hat sein Missbrauchsverfahren gegen Amazon eingestellt, das die Behörde im vergangenen Herbst eingeleitet hatte (Aktenzeichen: B2 – 88/18). Laut dem Kartellamt hat Amazon die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Marktplatz-Händler in den beanstandeten Punkten geändert und weitere Änderungen zugesichert, mit denen die wettbewerblichen Bedenken ausgeräumt werden.

Andreas Mundt
Andreas Mundt (Bild: Bundeskartellamt)

„Für die auf den Amazon-Marktplätzen tätigen Online-Händler haben wir mit unserem Verfahren weltweit weitreichende Verbesserungen erwirkt“, freut sich Andreas Mundt (siehe Foto links), Präsident des Bundeskartellamtes.

Auf Nachfrage von neuhandeln.de zeigt sich kurioserweise auch Amazon zufrieden, obwohl man selbst nun nachgebessert hat. „Es waren überaus konstruktive Gespräche mit dem Bundeskartellamt und wir begrüßen es, eine Einigung gefunden zu haben“, heißt es offiziell. „Um die Rechte und Pflichten unserer Verkaufspartner klarzustellen, nehmen wir einige Änderungen vor.“

Diese werden zum 16. August 2019 wirksam und betreffen den Amazon Services Business Solutions Vertrag, der Bedingungen für Amazon-Verkäufer enthält. Geändert werden hier unter anderem:

  • Kündigung und Sperrung:
    Bisher hatte Amazon sich ein unbeschränktes Recht zur sofortigen Kündigung oder Sperrung von Händlern ohne Begründung vorbehalten, ebenso wie zur sofortigen Sperrung von Konten ohne Begründung. Zahlreiche Händler beschwerten sich über für sie überraschende Kündigungen sowie über Umsatzeinbußen. Nunmehr gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen bei ordentlichen Kündigungen. Bei außerordentlichen Kündigungen und Sperrungen wegen Gefährdungen und Rechtsverletzungen besteht erstmals eine Informations- und Begründungspflicht.
  • Retouren und Erstattungen:
    Händler beschwerten sich darüber, dass sie selbst bei erkennbar unberechtigten oder sogar missbräuchlichen Kundenretouren sämtliche Kosten zu tragen hatten. Denn Amazon hat bisher die alleinige und endgültige Entscheidungskompetenz über die Annahme von Retouren bei Versand durch Amazon (Fulfillment by Amazon „FBA“) und bei Geltendmachung einer A bis Z-Garantie durch den Kunden. Zukünftig sollen Interessen der Händler im Innenverhältnis zu Amazon stärkere Berücksichtigung finden. So sollen etwa diejenigen Händler, die Fulfillment by Amazon (FBA) nutzen, das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einzulegen.
  • Produktrezensionen:
    Händler haben kritisiert, dass über Drittanbieter eingeholte Produktbewertungen nicht mehr eingestellt bzw. von der Plattform gelöscht werden, während die von Amazon selbst über das eigene Bewertungsprogramm „Vine“ generierten Rezensionen weiter veröffentlicht werden. Da das Vine-Programm bislang nur Vendoren – den Lieferanten von Amazon Retail – zugänglich ist, sah das Amt darin eine Benachteiligung der Marktplatz-Händler. Auf Betreiben des Kartellamts wird Amazon daher zeitnah das Vine-Programm für Marktplatzhändler öffnen.

Das Kartellamt hatte ein Missbrauchsverfahren gegen Amazon gestartet, um Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen von Amazon gegenüber Marktplatz-Händlern zu prüfen. Herausfinden wollte die Behörde, ob Amazon seine Marktposition zu Lasten der auf dem Marktplatz tätigen Händler ausnutzt.

Voraussetzung für so ein Verfahren ist, dass ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Position verfügt. Hier war zwar entscheidend, dass Amazon selbst der größte Online-Händler in Deutschland ist und mit Amazon.de auch den größten Online-Marktplatz in Deutschland betreibt. Zur Marktmacht hat das Kartellamt allerdings keine vertieften Ermittlungen und keine abschließende rechtliche Würdigung vorgenommen. Beschwerden von Vendoren (Lieferanten) waren von vornherein nicht Gegenstand des Verfahrens. Sollte Amazon seine Zusicherungen nicht einhalten, kann das Amt das Verfahren wieder aufnehmen. Weitere Informationen zu dem Verfahren finden Händler im abschließenden Fallbericht.

Auf Amazon.de waren im Jahr 2018 mehr als 300.000 Handelspartner aktiv (siehe Grafik unten). Das Netto-Handelsvolumen lag dabei laut Kartellamt bei „weit mehr als 20 Mrd. Euro“. Dieses „General Marketplace Volume“ (GMV) stammt zu 40-45 Prozent von der eigenen Retail-Sparte von Amazon und zu 55-60 Prozent von Dritthändlern. 2018 wurden von Amazon auf dem deutschen Marktplatz mehr als 250.000 Verkäufer-Konten dauerhaft und mehr als 30.000 Verkäufer-Konten vorübergehend gesperrt.

Amazon Umsatz

Während des Verfahrens hat sich das Kartellamt mit der Europäischen Kommission ausgetauscht, die auf Basis des europäischen Kartellrechts den Umgang mit Transaktionsdaten untersucht (AT.40462). Untersucht wird hier unter anderem, wie Verkäufer bei einem Artikel direkt in der so genannten „Buy Box“ auf einer Produktseite von Amazon erscheinen. Schließlich kann ein Kunde hier den Artikel eines Verkäufers direkt in seinen Warenkorb legen, während weitere Angebote von anderen Händlern später und weniger prominent gelistet werden. Der Top-Platz in der „Buy Box“ ist für Verkäufer daher wichtig, da laut der EU-Kommission die überwiegende Mehrheit der Transaktionen über sie abgewickelt wird.

neuhandeln.de PS: Verpassen Sie nicht mehr, was den Online-und Multichannel-Handel bewegt! Unser kostenloser Info-Dienst liefert Ihnen jede Woche alle neuen Beiträge am Freitag Abend per E-Mail in Ihr Postfach. Aktuell. Bequem. Zuverlässig. Dazu gibt es nur für Abonnenten unseres Newsletters regelmäßig Goodies wie Verlosungen von Tickets oder Rabatt-Codes für Veranstaltungen.

Über 3.943 Kollegen aus dem Online- und Multichannel-Handel sichern sich so schon ihren Wissensvorsprung. Jetzt gleich anmelden: