Reduzierte Mehrwertsteuersätze: Darauf müssen Online-Händler rechtlich achten

Vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 soll die Mehrwertsteuer von aktuell 19 Prozent auf 16 Prozent bzw. von sieben Prozent auf 5 Prozent sinken. Mit dieser Maßnahme will unsere Bundesregierung erreichen, dass Verbraucher mehr konsumieren. Das klappt aber nur, wenn Online- und Multichannel-Händler ihre Steuerersparnis an die Kunden weitergeben und ihre Produkte entsprechend billiger anbieten.

Recht Gericht Gesetz
Die Umsatzsteuer sinkt, der Aufwand steigt

Denn Händler dürfen ja für sich selbst entscheiden, wie sie mit den neuen Rahmenbedingungen umgehen. Unser Staat darf schließlich keine Preise diktieren, da die Preisbildung zur unternehmerischen Freiheit gehört.

Viele Händler werden aber die Steuerersparnis an ihre Kunden weitergeben wollen, um so attraktive Preise zu bieten und ihren Umsatz anzukurbeln. Vor diesem Hintergrund gibt es aber rechtlich einige Fallstricke, auf die man als Unternehmer achten muss – und zwar auch dann, wenn Sie als Händler die Ersparnis überhaupt gar nicht an ihre Kunden weiter reichen wollen.

Denn auch ab 01. Juli 2020 gilt § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), nach der grundsätzlich die Preise anzugeben sind, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anfallen (Gesamtpreise). Üblich und ausreichend ist eine Angabe wie etwa „Preis 99,– Euro (inkl. MwSt und zzgl. Versand)“. Wenn Sie Ihre Preise nicht ändern wollen, können Sie es bei dieser Angabe belassen.

Achtung: Rabatte richtig kommunizieren

Wer hier mehr ins Detail geht und aktuell „inkl. 19% MwSt.“ oder „inkl. 7% MwSt.“ angibt, muss die Ergänzung zur Höhe der Mehrwertsteuer anpassen. Denn falsche Angaben dürfen nicht gemacht werden. Bei der Gelegenheit ist zu empfehlen, den Mehrwertsteuersatz ganz zu entfernen. Die Höhe der Mehrwertsteuer muss im Angebot überhaupt nicht angegeben werden, zudem droht die Änderung Ende Dezember dann erneut. Und Verstöße können abgemahnt werden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn eine andere Mehrwertsteuer berechnet als ausgewiesen wird.

Händler, die ihre Preise senken wollen, müssen eigentlich überall den neuen Gesamtpreis angeben. Nach § 9 Abs. 2 der PAngV existiert jedoch eine Ausnahme von der Angabe bei „nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung bekannt gemachten generellen Preisnachlässen“. So sollen Händler nicht jedes Produkt einzeln neu auszeichnen müssen. Auch im Online-Handel sollte so möglich sein, die Endpreise unangetastet zu lassen und mit einem Rabattabzug zu werben. Dennoch muss bei der Abrechnung immer die angepasste Umsatzsteuer korrekt auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Wer ein Produkt bei einem Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent für 119 Euro verkauft, kann den Artikel also künftig im Shop anbieten mit der Angabe „Preis 116 Euro (inkl. MwSt.)“. In diesem Fall wird der Artikel für den Verbraucher günstiger, während sich für den Online-Händler am Netto-Umsatz nichts ändert. Das passiert aber, wenn der Händler den Artikel auch weiter zum gleichen Preis anbietet – also mit der Angabe „Preis 119 Euro (inkl. MwSt.)“. In diesem Fall erhöht der Händler entweder seine Marge, da nun statt 100 Euro Netto-Umsatz gleich 102,58 Euro in der eigenen Kasse verbleiben (nämlich bei einem Mehrwertsteuersatz von nur noch 16 Prozent). Alternativ kann der Händler eben aber auch Kunden pauschal den Rabatt auf ihren Einkauf anbieten, der dann beim Checkout angerechnet wird.

Vorsicht vor Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Aber Achtung bei der Werbung: Eine Senkung um drei bzw. zwei Prozentpunkte bei der Mehrwertsteuer entspricht nicht einer Preissenkung um drei oder zwei Prozent. Wenn nämlich der Produktpreis bei unserem Beispiel von 119 Euro auf 116 Euro sinkt, dann entspricht das einem Rabatt von 2,52 Prozent.

Händler dürfen also nicht ankündigen, jetzt „mit der Reduzierung der Mehrwertsteuer“ den Preis um drei Prozent zu senken. Eine solche Aussage wäre schlichtweg falsch und irreführend. Händler können natürlich dennoch drei Prozent Rabatt gewähren. Nur eine Aussage, dass die Mehrwertsteuersenkung in dieser Höhe weitergegeben werde oder die Höhe des Rabatts der Mehrwertsteuersenkung entspreche, wäre irreführend. „Die Mehrwertsteuersenkung kommt. Wir geben sie weiter und legen noch etwas drauf. Sie erhalten auf alle Produkte 3% Rabatt“, wäre möglich, wenn es für alle Artikel gilt.

Womit wir schon bei der Werbung wären. Und Online-Händler müssen letztlich werben, wenn sie sich auf die Ausnahme der PAngV berufen („zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte…“).

Geben Sie dann also auch Beginn und Ende der Preisreduktion an. Geben Sie bei Gegenüberstellungen von bisherigen Preisen mit unverbindlichen Preisempfehlungen den korrigierten UVP an. Der ist brutto und senkt sich automatisch im Zeitraum der Umsatzsteuersenkung. Beachten Sie daher auch: Sätze wie: „Wir senken die Mehrwertsteuer!“ oder Hervorhebungen „Mehrwertsteuer gesenkt!“ sind Werbung mit Selbstverständlichkeiten – denn schließlich passiert das von Juli 2020 bis Dezember 2020 ja überall.

Rolf Becker
Rolf Becker (Bild: eigenes Foto)

Rechtsanwalt Rolf Becker (siehe Foto) ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und Mitglied des ECC-Club – ein Netzwerk für E-Commerce und Cross-Channel – und ständiger Teilnehmer in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest (Finanztest).

Neben der Beratung im Werbe- und Wettbewerbsrecht sowie zu Urheber- und Markenrechtsfragen im Distanzhandel und dem E-Commerce liegen weitere Schwerpunkte in der Beratung zum Direktmarketing, IT-Recht und dem Datenschutzrecht. E-Mail-Kontakt: rbecker@kanzlei-wbk.de

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