Content Commerce: Wehkamp auf den Spuren von QVC

Der holländische Universalversender Wehkamp will sich einen weiteren Vertriebsweg erschließen und hat deshalb unter dem Motto „Simply Stylish“ einen eigenen Kanal auf YouTube gestartet. Dort finden Nutzer künftig Videoclips, in denen sich Zuschauer zum Beispiel über neue Mode-Trends informieren können und oder neue Produkte aus dem Sortiment von Wehkamp zu sehen bekommen. Diese sollen Kunden bei Interesse direkt online kaufen können.

WehkampBildquelle: Screenshot

Interessant ist, dass Wehkamp die Videos durch Dritte produzieren lässt. So kommen in den Clips verschiedene Video-Bloggerinnen wie MissLipgloss zu Wort, die als Fashion-Experten gelten und auf YouTube bereits über eine ansehnliche Reichweite verfügen.

Insgesamt arbeitet Wehkamp mit sechs Mode-Bloggerinnen zusammen, die für den Online-Händler im Monat jeweils zwei Clips produzieren sollen. Die Themen koordiniert Wehkamp mit den Bloggerinnen, die Videos können sie nach Angaben des Händlers völlig frei gestalten.

Einmal im Monat soll es außerdem noch einen Live-Chat geben, bei dem Zuschauer direkt Fragen an die Blogger stellen können. Basis ist dabei die Software-Lösung Google Hangouts.

Zunächst sind alle Videos nur auf YouTube zu sehen. In einem zweiten Schritt will Wehkamp die Clips aber auch in das Online-Magazin auf seiner eigenen Website einbinden.

Insgesamt erinnert die Video-Shopping-Strategie von Wehkamp stark an das Content-Konzept von QVC, das der Teleshopping-Sender bei seinem Blog QVCbeauty.de verfolgt. Auch hier stellen externe Blogger die Produkte von QVC in Videoclips vor:

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Dieses Konzept geht auf, wie QVC erst kürzlich im Exklusiv-Interview mit neuhandeln.de beschrieben hat. Die Kollegen in Holland dürften daher ebenfalls richtig liegen.

Prinzipiell sollten Online-Händler aber einige Dinge beachten, wenn sie Blogger für ihre Produkte werben lassen. Auf Nachfrage von neuhandeln.de identifiziert Rechtsanwalt Rolf Becker von der Kölner Kanzlei Wienke & Becker jedenfalls einige potenzielle Fallstricke (via Mail):

„Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Händler echte Kundenmeinungen zu werblichen Zwecken nutzen. Dabei sind jedoch verschiedene Voraussetzungen einzuhalten. Zunächst muss eine Werbung generell immer als solche erkennbar sein. Ein werbliches Verhalten des Händlers darf insofern von den angesprochenen Personen nicht als eine neutrale und objektive Information eines Dritten gehalten werden.

Außerdem darf die Werbung auch nicht irreführend sein. Dies kann insbesondere dann problematisch werden, wenn Personen für eine Produktbesprechung eine Gegenleistung erhalten. In diesem Fall ist ein Nutzer eher geneigt, das Produkt positiv zu bewerten und es handelt sich nicht mehr um eine neutrale Bewertung. So wurde es von den Gerichten etwa als unzulässig angesehen, wenn Kunden für eine positive Kundenbewertung einen Sonderrabatt von 10% -25% erhalten (OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010). Sofern der Nutzer für die Produktbesprechung eine Zuwendung erhält, ist darauf hinzuweisen.“

Die Kanzlei Wienke & Becker steht auch hinter dem Online-Portal Versandhandelsrecht.de.

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2 Kommentare

  1. Dazu gern ergänzend ein aktueller Veranstaltungstipp:
    Content Commerce Camp 2014

    Vom 17.-18.10. findet das Content Commerce Camp in Leipzig statt – in einer tollen Location mit 360 Grad Blick „über die Dächer von Leipzig“ und mit dem besten Kaffee der Welt.

    Ziel des Barcamps ist es, Shop-Betreibern die Themen „Content Strategy“ und „Content Marketing“ und ihre Bedeutung für den E-Commerce äher zu bringen.
    Mit vielen Studienerkenntnissen und Good Practices – aus Deutschland und den USA.

    Themenschwerpunkte sind:

    * Wie entwickelt man Content Strategien für E-Commerce?
    * Wie wendet man Content Marketing auf E-Commerce an?
    * Wie geht E(motionales)-Commerce jenseits von langweiligen Standardshops?
    * Was bringt Storytelling im E-Commerce?

    Weitere Details gibt’s auf der Veranstaltungswebsite:
    –// http://www.content-commerce-camp.de .

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