Widerrufsbelehrung: Auf das müssen Versender bei Print-Werbung achten

von Stephan Randler

16.10.2019

 (Bild: NH-Pressebild)
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Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
Print ist tot: So beginnen häufig Vorträge über die Digitalisierung. Aber das Gegenteil ist der Fall. Denn über gedruckte Kataloge, Flyer und Postkarten gewinnen Händler nicht nur neue Kunden, sondern generieren auch hohe Umsätze. Doch wie informieren Versandhändler hier richtig über Pflichtangaben wie das Widerrufsrecht, wenn der Platz von vornherein doch begrenzt ist? Vor diesem Hintergrund liefert der BGH nun klare Vorgaben zu Pflichtangaben bei Print-Werbung.
Peter Hahn Katalog
Print verkauft nach wie vor (Bild: Peter Hahn)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich vor kurzem mit einer sehr wichtigen Frage beschäftigt, die viele Versender betrifft (Urt. v. 11.4.2019, I ZR 54/16): Welche gesetzlichen Pflichtinformationen gehören auf Print-Werbemittel? Grundsätzlich müssen alle Versandhändler einen sehr umfangreichen Katalog an Pflichtinformationen erfüllen. Dazu gehört auch die Widerrufsbelehrung, wenn Kunden bei einem Distanzhändler bestellen. Es gibt aber Werbemittel, die dem Händler nur wenig Raum bieten. So hat man im Online-Shop mehr Platz als auf einer Postkarte, um auf die Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Doch laut der Verbraucherrechte-Richtlinie   (VRRL) muss ein Händler auch auf einem Werbemittel mit einem "begrenzten Raum" über Bedingungen, Fristen und Verfahren beim Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular informieren (Art. 8 Abs. 4). Allerdings nimmt die Widerrufsbelehrung allein bereits sehr viel Platz ein. Hinzu kommt das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls unnötigen Platz einnimmt, da dies ohnehin kaum ein Verbraucher verwendet. Doch die Vorgaben der VRRL haben die EU-Staaten vor ein paar Jahren in nationales Recht umgesetzt. Demnach gilt in Deutschland, dass auf Print-Werbung mit "begrenztem Raum" nur informiert werden muss, wenn ein Widerrufsrecht besteht. Wann aber gibt es auf Werbemitteln nur einen "begrenzten Raum"? Im aktuellen BGH-Verfahren ging es nun konkret um einen Werbeprospekt mit sechs Seiten (Größe: 19 x 23,7 Zentimeter) plus Bestellkarte. Der Prospekt enthielt zwar einen Hinweis auf das Widerrufsrecht, es fehlte dafür aber eine vollständige Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular. Hierfür erhielt der Unternehmer eine Abmahnung. Der Fall beschäftigte alle Instanzen - bis zum abschließenden Urteil des BGH. Dieser hat jetzt allerdings entschieden, dass ein Prospekt mit sechs Seiten und Bestellkarte kein Werbemittel mit beschränkter Darstellungskapazität ist. Denn in diesem Fall hätten alle Pflichtinformationen eine DIN-A4-Seite gefüllt. Diese Schwelle reichte dem Gericht für die Annahme einer begrenzten Darstellungskapazität noch nicht aus. Der Unternehmer hätte den Prospekt hinsichtlich Layout und Grafik anders gestalten können. Denn laut dem BGH gelten die herabgesetzten Informationsanforderungen nicht, wenn auf einem Werbemittel der Platz für die Pflichtangaben nicht ausreicht - allein aufgrund der gestalterischen Entscheidung des werbenden Unternehmens. Die Grenze sei laut den Richtern erst erreicht, wenn die Werbebotschaft hinter den gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zurücktritt. Wann diese Grenze erreicht sei, entscheidet sich immer im Einzelfall. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Werbebotschaft zurücktritt, wenn die Pflichtinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype mehr als ein Fünftel des verfügbaren Raums benötigen. Bis dahin gehört dann auch das Muster-Widerrufsformular in das Werbemittel. Dieses können Händler erst weg lassen, wenn sie für die Pflicht-Informationen nebst Muster-Widerrufsformular mehr als 20 Prozent des verfügbaren Raums der Print-Werbung benötigen. Das gilt natürlich jeweils nur für Werbemittel mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit wie es im konkreten Fall mit einer Bestellkarte war. Anders sieht es zum Beispiel aus bei einem gedruckten Flyer, auf dem nur eine Bestellhotline abgedruckt ist. Hier können Informationen ja noch am Telefon erteilt werden.
Martin Raetze
Martin Rätze (Bild: eigenes Foto)
Über den Autor: Dipl.-Wirtschaftsjurist Martin Rätze (siehe Foto links) ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei Wienke & Becker – Köln   . Seit über zehn Jahren beschäftigt er sich bereits mit den rechtlichen Entwicklungen im E-Commerce. Er ist außerdem Autor zahlreicher Beiträge und Fachartikel. Außerdem schult er Online-Händler zu diesem Thema. Interessenten aus dem Online- und Multichannel-Handel können den Rechtsexperten am besten erreichen über die folgende E-Mail-Adresse: mraetze@kanzlei-wbk.de   .
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