Nach Abmahnung: Wettbewerbszentrale verklagt Zalando
06.11.2015
Bei genügend Ware steht nun “mehr als 3 Artikel verfügbar” (Bild: Screenshot)
Denn nun hat die Wettbewerbszentrale gegen Zalando wegen irreführender Werbung eine Unterlassungsklage beim Landgericht Berlin eingereicht (Aktenzeichen: Az. 15 O 480/15). Der Hintergrund: Zalando habe bei dem Kontrollorgan zwar eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Der Fashion-Versender unterschrieb damals aber nicht im Rahmen der gesetzten Frist die mit der Abmahnung verschickte Unterlassungserklärung. Ohne so eine Erklärung könne Zalando daher immer wieder die bemängelten Mengenangaben im Shop verwenden, argumentiert die Zentrale gegenüber neuhandeln.de. Mit der Klage will die Zentrale daher die bisherige Praxis gerichtlich verbieten, damit es nicht mehr zu vergleichbaren Fällen kommt. Zalando wiederum ist nach eigenen Angaben "sehr überrascht", dass die Wettbewerbszentrale nun klagt. So habe man bereits Ende August und Anfang September auf den Hinweis der Wettbewerbszentrale reagiert und innerhalb von zwei Tagen die Hinweise im Online-Shop angepasst. Dadurch seien "alle möglichen Missverständnisse für die Kunden ausgeräumt". Die Wettbewerbszentrale habe zudem innerhalb der gesetzten Frist eine Rückmeldung zum Stand erhalten. Dabei habe Zalando der Zentrale auch signalisiert, sich "zu solchen Themen offen auszutauschen". Die Kardinalfrage bleibt aber, warum Zalando in diesem Zusammenhang nicht auch die mit der Abmahnung verschickte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Weil das nicht getan wurde, kann die Klage nun Zalando eigentlich nicht überraschen. Denn durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung hätte man ja verhindern können, dass die Sache vor Gericht geht - was dem Berliner Online-Modehändler wohl bewusst gewesen sein dürfte. "Zalando hatte versucht, unsere Abmahnung als rechtlich unbegründet darzustellen", ärgert sich Peter Brammen, Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale. "Es war also für uns daher mehr als unsicher, dass Zalando nicht doch später zur beanstandeten Darstellungspraxis zurückkehren würde." Schon aus diesem Grund sei der nun beschrittene Weg erforderlich geworden. Zalando selbst wollte sich bis Redaktionsschluss nicht weiter zum Sachverhalt äußern.Mengenangaben im Online-Shop: Deshalb streitet die Zentrale mit Zalando
Im August hatte die Wettbewerbszentrale bei einem Test mehrere Kleidungsstücke im Online-Shop von Zalando gefunden, die jeweils mit dem Hinweis “3 Artikel verfügbar” gekennzeichnet waren. Tatsächlich aber konnten dann Tester nach eigenen Angaben mehr Produkte bestellen. Um das herauszufinden, mussten Tester beim Check-Out lediglich mehr als nur drei Stück des selben Artikels in den Warenkorb legen – obwohl zuvor auf der Artikelseite gestanden hatte, dass nur drei Stück verfügbar sein sollen. In der Mengenbeschreibung “3 Artikel verfügbar” sah die Wettbewerbszentrale daher eine Irreführung des Kunden. Denn Zalando habe damit einen künstlichen Kaufdruck erzeugt, damit Kunden im Online-Shop schneller zuschlagen. Den Zusatz “3 Artikel verfügbar” hatte Zalando dagegen nach eigenen Angaben verwendet, wenn laut Lagerbestand mehr als drei Artikel einer Farbe oder Form vorrätig waren. Damit wollte man den Kunden signalisieren, dass es vom Artikel in der gewünschten Ausführung genügend Stück gebe – und Kunden sich eben nicht mit dem Kauf beeilen müssten. Gegenüber neuhandeln.de hatte Zalando allerdings auch eingeräumt, dass man als Kunde die Mengenbezeichnung “3 Artikel verfügbar” falsch verstehen könnte. Deshalb verwendet man im Online-Shop die Mengenbezeichnung “3 Artikel verfügbar” heute nicht mehr. Sollten von einem Artikel in der gewünschten Form oder Größe nun noch mehr als drei Artikel auf Lager sein, so steht in der Produktbeschreibung inzwischen auch exakt “mehr als 3 Artikel verfügbar”.Basis
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