So vermeiden Sie Abmahnungen am Black Friday
22.10.2020 Am 27. November findet in diesem Jahr der Black Friday statt. Doch neben zusätzlichen Gewinnen drohen auch Abmahnungen, insbesondere wegen einer Verletzung des Markenrechts.
Stolperstein 1: Beachten Sie den Markenschutz
Anfang des Jahres hat das Bundespatentgericht bestätigt, dass 'Black Friday' als Marke weitestgehend bestehen bleibt. Nur in Bezug auf Elektro- und Elektronikwaren gibt es Ausnahmen. E-Retailer müssen daher beachten, dass sie nur mit Black Friday werben dürfen, wenn sie über eine entsprechende Lizenz verfügen.Stolperstein 2: Bieten Sie keine unechten Streichpreise an
E-Retailer verwenden häufig Streichpreise, um Kunden mit ihren Rabatten anzulocken. Wichtig ist hier, dass kein Fantasiepreis als Streichpreis verwendet wird. Das Produkt muss vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten worden sein. In der Regel dürfen E-Retailer laut Händlerbund maximal vier Wochen mit dem Streichpreis werben.Stolperstein 3: Kein Rabatt auf preisgebundene Produkte möglich
Das deutsche Recht legt für einige Produktkategorien Preisbindungen fest. U.a. dürfen Bücher, Tabak und Arzneimittel nicht unter den festgelegten Preisen angeboten werden. E-Retailer, die ihr gesamtes Angebot rabattieren wollen, müssen vorher entsprechende Produkte davon ausnehmen.Abonnieren Sie unseren kostenlosen wöchentlichen Newsletter!