Achtung: Abmahnung droht

Lebensmittelbedarfsgegenstände: Meldepflicht für Onlineshops bis 31. Oktober

von Joachim Graf

30.10.2024 Wer Tassen im Schrank hat, muss sich melden. Nach der Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung, müssen sich alle anmelden, die Gegenstände verkaufen, die mit Lebensmittel in Berührung kommen. Dazu zählen Geschirr und Besteck, aber auch Verpackungen und Maschinen.

Wer etwas verkauft, was mit Lebensmitteln in Berührung kommt, muss sein Unternehmen anmelden (Bild: PXhere)
Bild: PXhere
Wer etwas verkauft, was mit Lebensmitteln in Berührung kommt, muss sein Unternehmen anmelden
Wer Gegenstände verkauft, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, muss sein Unternehmen bei der zuständigen Behörde melden. Welche das im jeweilig Bundesland ist (Lebensmittelrecht ist Ländersache), hat das Verbraucherministerium in einer Übersicht zusammengestellt   .

Für Onlineshops gilt seit dem 1. Juli 2024 eine Anzeigepflicht nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung   . Die BedGgstV ist eine Umsetzung einer EU-Verordnung   .

Nach dieser müssen Wirtschaftsakteure ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen, wenn ihr Betrieb nicht ohnehin schon angezeigt ist. Dies ist der Fall, wenn der Betrieb unter die Verordnung für Lebensmittelhygiene fällt. Wer also auch Lebensmittel verkaufen, muss daher keiner neuen Pflicht mehr nachkommen.

Die Frist für die Anmeldung nach der Bedarfsgegenständeverordnung ist der 31. Oktober 2024. Gemeldet werden müssen Name, Rechtsform, Anschrift, Art der Tätigkeit und die Materialien und Gegenstände, die voraussichtlich mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
alle Optionen Mitglied werden auf neuhandeln

Abonnieren Sie unseren kostenlosen wöchentlichen Newsletter!

alle Veranstaltungen Webcasts zu diesem Thema: