Auskunftsrecht nach DS-GVO: Der freundliche Folter-Fragebogen
06.04.2018
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden;Liegen solche Daten vor (z. B. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, Kaufhistorie), so müssen sie in die Auskunft als Kopie der Daten aufgenommen werden. Das gilt auch für gesperrte Daten und Daten, die in der Vergangenheit vor Geltung der DSGVO erfasst wurden. Der Anspruchsinhaber ist im Zusammenhang mit der Auskunft erneut über bestimmte Rechte zu belehren. Zu den Daten sind daher zusätzlich jeweils in die Auskunft aufzunehmen:
- Verarbeitungszwecke (auf plausible Nachfrage auch zu Rechtsgrundlagen der Verarbeitung)
- Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (z.B. Bonitätsdaten)
- Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben
- geplante Speicherdauer, andernfalls Kriterien für Festlegung der Speicherdauer
- Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
- Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO
- Beschwerderecht für die betroffene Person bei der Aufsichtsbehörde
- Informationen über Herkunft der Daten, soweit nicht bei der Person selbst erhoben
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling mit Informationen über die involvierte Logik sowie Tragweite und Auswirkungen solcher Verfahren
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