DSGVO geändert: Schärfere Regeln für Newsletter-Einwilligungen?
17.05.2018
„Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden“Künftig wird es heißen:
„Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden.“Gestrichen wurde also nur das Adjektiv "grundsätzlich". Doch diese kleine Änderung kann größere Auswirkungen haben. Etwa bei Newsletter-Einwilligungen, bei denen oft Anrede und Namen mit abgefragt werden. Denn nur die E-Mail-Adresse wäre in so einem Fall ja zwingend erforderlich. Zur Verdeutlichung: Der Zusatz "grundsätzlich" bedeutet in der Rechtssprache prinzipiell, dass es neben der Regel auch Ausnahmen geben kann. Diese will man offenbar nicht (mehr) zulassen. Ob bei Newslettern die Behörden die bloße Abfrage von Ansprachedaten als rechtswidrig ansehen, ist zwar zu bezweifeln. Denn zusätzliche Angaben wie Anrede und Namen werden bei einer Newsletter-Registrierung vom Benutzer selbst angegeben oder bestätigt. Der Betroffene ist so gesehen also mit der Verwendung der Daten ja einverstanden, wenn er Namen und Anrede bei der Anmeldung selbst angibt. Es muss dennoch in jedem Fall dazu geraten werden, die Anmeldung zu einem Newsletter nicht von der Angabe von Ansprachedaten abhängig zu machen. Zudem ist zu empfehlen, dass dem Benutzer auch die Angabe von Pseudonymen ausdrücklich gestattet wird, wenn es um ein Newsletter-Abo geht. Natürlich gibt es auch die berühmt / berüchtigte Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG. Danach können Werbe-E-Mails "zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet" werden, wenn noch eine Reihe anderer Voraussetzungen eingehalten sind (was fast nie der Fall ist). Händler können so potenzielle Kunden auch anschreiben, ohne dass diese zuvor ihre E-Mail-Adresse dafür freigegeben haben. Hier kann man jetzt allerdings nicht mehr argumentieren, dass der Empfänger seinen Namen und Anrede selbst angegeben und so seine Einwilligung gegeben hat. Ob ein Hinweis auf einen Abmeldelink in einer E-Mail hilft, ist abzuwarten. Wer sich auf diese Ausnahme stützen will, sollte die Verwendung von anderen Daten als der E-Mail-Adresse unterlassen.
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