EuGH-Urteil: Telefon-Nummer im Online-Shop nicht zwingend nötig

von Stephan Randler

12.07.2019

 (Bild: NH-Pressebild)
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Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
Online-Händler sind nicht verpflichtet, Verbrauchern eine Telefon-Nummer zur Kontaktaufnahme im Online-Shop anzugeben. Das hat der Europäische Gerichtshof   (EuGH) entschieden (Aktenzeichen: C-649/17). In dem konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband   (VZBV) gegen Amazon geklagt. Denn der Versandriese hatte auf seinem deutschen Online-Marktplatz zwar Telefon-Nummern angegeben, diese konnten Kunden jedoch erst nach mehreren Klicks auf ineinander verschachtelte Seiten erreichen. Zwar gab es auch noch die Möglichkeit, einen Rückruf-Service von Amazon zu nutzen.
Martin Rätze
Martin Rätze (Bild: eigenes Foto)
Diese Optionen reichten dem VZBV aber nicht. Denn laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss ein Online-Händler in Deutschland zwingend seine Telefon-Nummer zur Verfügung stellen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2   ). Dem gegenüber steht die so genannte Verbraucherrechterichtlinie    (VRRL), laut der eine Telefon-Nummer nur "gegebenenfalls   " genannt werden muss. Die Vorgaben der VRRL mussten die EU-Staaten an sich vor ein paar Jahren in nationales Recht umsetzen, damit in allen EU-Mitgliedsstaaten einmal die gleichen Informationspflichten im Online-Handel gelten. "Der EuGH hat eindeutig festgestellt, dass Deutschland die Vorgaben der VRRL europarechtswidrig umgesetzt hat", erklärt Martin Rätze (siehe Foto), wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei Wienke & Becker - Köln   . Auch wenn eine Telefon-Nummer nicht nötig ist, müssen Online-Händler aber trotzdem erreichbar sein: "Die Richtlinie verpflichtet Unternehmer dazu, Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, die eine direkte und effiziente Kommunikation gewährleisten", mahnt Rätze. In dem konkreten Fall   hatte zunächst das Oberlandesgericht Köln die Klage des VZBV gegen Amazon abgewiesen, die Revision aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der vom VZBV angerufene Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Verfahren im Oktober 2017 ausgesetzt, um die Fragen zum europäischen Recht durch den EuGH klären zu lassen. Das aktuelle Urteil stellt damit quasi eine Zwischenentscheidung in einem laufenden Gerichtsverfahren dar. Erst wenn also der BGH den konkreten Fall mit einem Urteil entschieden hat, ist dann der Streit rechtskräftig abgeschlossen. Das kann zwar noch etwas dauern. "In der Regel ist es aber so, dass sich natürlich auch die anderen Gerichte an den Antworten des EuGH bei ihrer Urteilsfindung orientieren", argumentiert Rätze. "Weil anderenfalls die Gefahr sehr groß ist, dass das Urteil in der nächsten Instanz wieder geändert wird."
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