Content Commerce: Wehkamp auf den Spuren von QVC
18.09.2014
"Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Händler echte Kundenmeinungen zu werblichen Zwecken nutzen. Dabei sind jedoch verschiedene Voraussetzungen einzuhalten. Zunächst muss eine Werbung generell immer als solche erkennbar sein. Ein werbliches Verhalten des Händlers darf insofern von den angesprochenen Personen nicht als eine neutrale und objektive Information eines Dritten gehalten werden. Außerdem darf die Werbung auch nicht irreführend sein. Dies kann insbesondere dann problematisch werden, wenn Personen für eine Produktbesprechung eine Gegenleistung erhalten. In diesem Fall ist ein Nutzer eher geneigt, das Produkt positiv zu bewerten und es handelt sich nicht mehr um eine neutrale Bewertung. So wurde es von den Gerichten etwa als unzulässig angesehen, wenn Kunden für eine positive Kundenbewertung einen Sonderrabatt von 10% -25% erhalten (OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010). Sofern der Nutzer für die Produktbesprechung eine Zuwendung erhält, ist darauf hinzuweisen."Die Kanzlei Wienke & Becker steht auch hinter dem Online-Portal Versandhandelsrecht.de .
Abonnieren Sie unseren kostenlosen wöchentlichen Newsletter!