Das neue Verpackungsgesetz: Auf was Online-Händler achten müssen

von Stephan Randler

20.07.2018

 (Bild: NH-Pressebild)
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Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
Anfang 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz   in Kraft, das die aktuelle Verpackungsverordnung ablösen wird. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten kann dann zu einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro pro Fall führen. Online- und Multichannel-Händler laufen künftig zudem Gefahr, abgemahnt zu werden. Die Beteiligung an einem dualen System klingt aber komplizierter als es in der Realität ist. Denn oftmals kann dieser Prozess sogar komplett online erledigt werden. Auch beim neuen Verpackungsgesetz sieht das Prinzip der Produktverantwortung vor, dass Hersteller für die Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen bezahlen müssen. Dies geschieht über kostenpflichtige Lizenzierungs- bzw. Beteiligungsentgelte bei einem dualen System. Mit diesen Entgelten werden die Kosten für die Rücknahme und Verwertung dieser Verpackungen durch die dualen Systeme finanziert. Für die Beteiligungspflicht ist entscheidend, ob die in Verkehr gebrachten Verpackungen in einem privaten Haushalt anfallen und dort entsorgt werden. Eine Mindestmenge oder Untergrenze für diese Verpflichtung gibt es nicht, selbst geringe Mengen müssen bei einem dualen System lizenziert werden. Gerade kleine Online-Händler sind bisher dieser Verpflichtung oft nicht nachgekommen. Das kann teuer werden: Ein Verstoß gegen die Meldepflichten kann zu einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro pro Fall führen. Außerdem droht bei einer fehlenden Registrierung und Systembeteiligung ein Vertriebsverbot. Unternehmen laufen zudem Gefahr, abgemahnt zu werden – beispielsweise von Wettbewerbern – und sollten daher das Verpackungsgesetz genauso ernst nehmen wie die Datenschutz-Grundverordnung   . Denn eine wesentliche Änderung zur Verpackungsverordnung ist die Schaffung einer Behörde, der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister   ". Mit Sitz in Osnabrück soll die Zentrale Stelle für mehr Transparenz sorgen. Dazu wird es ein öffentliches Register aller Unternehmen geben, die so genannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen. Jede Registrierung wird mit einer Nummer abgeschlossen und über die Webseite der Zentralen Stelle öffentlich einsehbar sein. So wird sehr einfach nachvollziehbar, welche Händler ihrer Verpflichtung gemäß dem Gesetz nachkommen.

Neue Behörde soll mehr Transparenz schaffen

Diese Datenbank - das Verpackungsregister LUCID - wird voraussichtlich ab Ende August über die Webseite der Zentralen Stelle freigeschaltet sein. Details zum Registrierungs-Prozess will die Behörde rechtzeitig bekannt geben, damit die Registrierung für jeden Nutzer einfach zu erledigen ist. Fest steht bereits, dass jedes Unternehmen die Registrierung höchstpersönlich vornehmen muss – also keinen Dritten mit dieser Aufgabe betrauen kann. Auch wenn es bereits bestehende Verträge mit einem dualen Systembetreiber gibt, kann dieser nicht die Registrierung übernehmen. Bei allen anderen anfallenden Formalitäten oder Fragen können die Vertreter der dualen Systeme aber nach wie vor unterstützen. Die Beteiligung ein einem dualen System klingt aber komplizierter als es in der Realität ist. Für eine rechtssichere Lizenzierung braucht es lediglich eine Hochrechnung des Verpackungsaufkommens, unterteilt in die unterschiedlichen Materialfraktionen wie Glas, Papier / Pappe / Karton oder Kunststoff. Bei Unklarheiten zur korrekten Zuordnung helfen die Experten der dualen Systembetreiber. Oftmals kann dieser Prozess komplett online erledigt werden - etwa über das Direkt-Portal von Noventiz   . Zusätzlich zur Registrierung müssen Händler im nächsten Schritt ihre Mengen, die bei einem dualen System lizenziert wurden, an die Zentrale Stelle übermitteln – und zwar unverzüglich. Gerade Online-Händler, die bisher noch keine Mengen bei einem dualen System vorgenommen haben, sollten rechtzeitig prüfen, ob sie lizenzierungspflichtig sind. Falls ja, kann die Registrierung umgehend vorgenommen werden – zusätzliche Kosten sind damit übrigens nicht verbunden. Versandverpackungen werden im §3 VerpackG übrigens definiert als "Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen". Damit sind also Verpackungen sowie Füllmaterial (z.B. Kartons, Füllmaterial, Folie) gemeint, die Online-Händler für den Versand ihrer Produkte an den Endkunden benutzen. Diese sind systembeteiligungspflichtig bei einem dualen System. Bereits in der aktuell geltenden Version der Verpackungsverordnung sind vorlizenzierte Versandverpackungen nicht mehr zulässig. Als Online-Händler kann ich mich also nicht darauf berufen, Verpackungen einzusetzen, die beim Kauf bereits als lizenziert gelten. Dieses Vorgehen ist ausdrücklich beschränkt auf Service-Verpackungen. Typische Beispiele für Serviceverpackungen sind Brötchentüten, Fleischerpapier, Tüten für Obst und Gemüse oder Coffee-to-go-Becher. Nur solche Serviceverpackungen dürfen nämlich bereits mit einer Systembeteiligung gekauft werden. Diese sollte über Belege (z.B. Rechnung) nachgewiesen werden.
Heike Stolz
Heike Stolz (Bild: Noventiz GmbH)
Über die Autorin: Heike Stolz (siehe Foto) ist verantwortlich für Marketing & PR bei der Noventiz GmbH   aus Köln, die als Dienstleister darauf spezialisiert ist, für Unternehmen die Entsorgungskosten zu optimieren. Ihr Fachbeitrag über das neue Verpackungsgesetz wurde zuerst im Blog des Bundesverbandes für E-Commerce und Versandhandel (BEVH) veröffentlicht   . Der BEVH ist nach eigenen Angaben die Branchenvereinigung der deutschen Online- und Versandhändler. Dem BEVH gehören derzeit 500 Unternehmen an. Darunter sind Versender mit Katalog- und Internet-Angebot, Internet-Pure-Player, Teleshopping-Unternehmen und Versandapotheken.
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