Ab 2021: Neue Umsatzsteuerregeln für Online-Handel in der EU

von Stephan Randler

07.12.2017

 (Bild: NH-Pressebild)
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Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
In dieser Woche haben die Finanzminister der EU-Staaten neue Umsatzsteuerregeln für Online-Händler beschlossen   . Versender mit Kunden in anderen EU-Staaten sollen die Umsatzsteuer daher künftig über eine zentrale Anlaufstelle in deutscher Sprache anmelden. So will man vermeiden, dass Händler weiter Steuererklärungen im Ausland abgeben müssen. Worauf sich Händler sonst noch einstellen müssen, zeigt der Steuerexperte des HDE in einem Gastbeitrag. Zur Erinnerung: Derzeit werden Händler in einem anderen EU-Staat umsatzsteuerpflichtig, wenn sie mit ihren Kunden dort bestimmte Umsatzschwellen überschreiten. Diese variieren zwar von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, liegen derzeit aber oft bei 35.000 Euro pro Jahr. Bis zum Erreichen des Schwellenwerts müssen Versender ihre Umsätze mit Kunden aus dem betreffenden EU-Staat in Deutschland versteuern. Wer darüber liegt, muss sich im Ausland steuerlich registrieren und dort Steuererklärungen abgeben. Dieses System gilt jetzt allerdings nur noch bis zum Jahr 2020. Danach sollen Händler ihre ausländische Umsatzsteuer dann über eine zentrale Anlaufstelle - den so genannten "One-Stop-Shop" - erklären und die Umsatzsteuer auf ein inländisches Konto überweisen. Wie das konkret aussehen wird, steht aktuell noch nicht fest. Bei dem kommenden "One-Stop-Shop" könnte es sich aber zum Beispiel um ein Online-Portal der deutschen Finanzverwaltung handeln. Doch das ist nicht die einzige Neuerung. Denn parallel zum "One-Stop-Shop" werden auch die unterschiedlichen Schwellenwerte harmonisiert, so dass künftig ein EU-weiter Schwellenwert von 10.000 Euro gelten soll. Bis zu diesem Wert können die Versandhandelsumsätze mit EU-ausländischen Kunden aber auch in Zukunft in Deutschland versteuert werden. So können Online-Händler ihre Umsatzsteuer-Erklärungen einfacher abgeben, wenn sie grenzüberschreitend im E-Commerce tätig sind. Allerdings bleibt das ausländische Umsatzsteuerrecht weiter anwendbar, so dass Versender den jeweils anwendbaren Steuersatz eines EU-Staats ermitteln und anwenden müssen. Neue Regeln gelten künftig auch beim Online-Handel über Marktplätze wie Amazon und eBay. Und auch das sind an sich gute Neuigkeiten, da durch neue Maßnahmen der Wettbewerb auf Marktplätzen gerechter werden sollte. Denn bislang ist es so, dass bei Verkäufen über Amazon & Co. oftmals gar keine Umsatzsteuer abgeführt wird - gerade bei Verkäufen durch Nicht-EU-Händler. Schließlich ist der Import bis zu einem Warenwert von 22 Euro aktuell legal einfuhrumsatzsteuerfrei. Häufig wird diese Freigrenze aber von Nicht-EU-Händlern betrügerisch ausgenutzt, indem Werte unterdeklariert werden. Künftig wird deshalb nicht nur die 22-Euro-Freigrenze abgeschafft. Obendrein schuldet in Zukunft der Plattform-Betreiber selbst die Umsatzsteuer auf die Versandhandelsgeschäfte von Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland. Diese Steuerschuld ist aber auf Warenlieferungen bis 150 Euro beschränkt, weil bei höheren Warenwerten ohnehin eine Zollpflicht besteht. Verkauft der Verkäufer aus einem Drittstaat allerdings über eine eigene Webseite, bleibt es beim Problem, dass Einfuhrumsatzsteuer durch Unterdeklarierung des Warenwerts oder andere Umgehungsstrategien vermieden werden kann.
Jochen Bohne
Jochen Bohne (Bild: HDE Hoffotografen)
Unabhängig von der EU-Gesetzgebung sind Regeln gegen Umsatzsteuer-Betrug auch auf nationaler Ebene geplant. Demnach sollen Online-Marktplätze haften, wenn der Händler seine Umsatzsteuer nicht zahlt. Das wäre ab 2021 dann aber nur noch für diejenigen Fälle relevant, in denen nicht schon eine eigene Steuerschuld der Plattform besteht. Über den Autor: Jochen Bohne (siehe Foto) ist Steuer-Experte beim Handelsverband Deutschland   (HDE). Bei Rückfragen ist er erreichbar per E-Mail an bohne@hde.de    oder telefonisch unter 030/72 62 50 43.
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