Neues Urteil: DocMorris schließt Automaten-Apotheke erneut

von Stephan Randler

16.06.2017

 (Bild: Tobias Zeit)
Bild: Tobias Zeit
Bild: Tobias Zeit unter Creative Commons Lizenz
Die Online-Apotheke DocMorris   hat ihre Automaten-Apotheke in Hüffenhardt   (bei Karlsruhe) erneut schließen müssen. Das besagt ein Urteil vom Landgericht Mosbach, das nun der Landesapotheker-Verband Baden-Württemberg erwirken konnte. Wie es langfristig vor Ort weitergeht, bleibt aber offen. Zum einen kann DocMorris noch Berufung einlegen und möglicherweise entscheidet das Oberlandesgericht Karlsruhe dann anders. Zum anderen läuft parallel ein zweites Gerichtsverfahren.
DocMorris Video-Beratung
Video-Beratung von DocMorris in dem Laden (Screenshot)
Zur Erinnerung: Bereits im April hatte DocMorris beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Klage gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe eingereicht   , wegen der DocMorris die Automaten-Apotheke schon kurz nach der Eröffnung wieder schließen musste   . Die Begründung damals: DocMorris verwische vor Ort "in unzulässiger Weise die Grenze zwischen dem Versandhandel und der Abgabe von Arzneimitteln in einer Präsenzapotheke". Die Versand-Apotheke dagegen beharrt darauf, dass die Abgabe von Medikamenten in dem Ladengeschäft durch die eigene Versandhandelserlaubnis abgedeckt sei. Streitpunkt ist, dass DocMorris in Hüffenhardt ein neues Multichannel-Konzept testet. So werden vor Ort die Medikamente in einem normalen Laden abgegeben und nicht in einer Apotheke. Im Geschäft können sich Kunden nur über einen Video-Chat durch Apotheker von DocMorris beraten lassen. Nach der Online-Beratung können Kunden die gewünschten Medikamente aus einem Automaten entnehmen, da an das Geschäft ein Versandlager angebunden ist. Das ist laut Regierungspräsidium unzulässig, weil laut dem Apothekengesetz der Versand von Medikamenten aus einer öffentlichen Apotheke heraus erfolgen muss. DocMorris wiederum beruft sich auf den Standpunkt, dass die Online-Bestellung ja bei der Versandapotheke in Holland ausgelöst werde – und damit die Arznei-Abgabe sehr wohl aus einer Apotheke heraus erfolge und durch die eigene Versandhandelserlaubnis gedeckt sei. Die bereits anhängige Klage von DocMorris beim Verwaltungsgericht in Karlsruhe bleibt von der aktuellen Entscheidung durch das Landgericht Mosbach unberührt. Das Verfahren läuft noch. Bei der aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Mosbach einem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben. Die aktuelle Entscheidung begründet das Landgericht Mosbach wiederum damit, dass die von DocMorris praktizierte Abgabe von Arzneimitteln unzulässig sei. So heißt es unter anderem: Alleine dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert werden, mache deren Abgabe nicht zu einer Bestellung über den Versandhandel. Denn beim Versandhandel sei sich der Kunde bewusst, dass er einige Zeit auf die Bestellung warten muss. In Hüffenhardt dagegen beabsichtige der Kunde, das Medikament unmittelbar nach dem Bestellvorgang direkt zu erhalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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