3 Tipps: So schützen sich Online-Händler vor unliebsamen Kunden
05.04.2017
- Bestimmtes Verhalten in AGB untersagen Wenn ein bestimmtes Kundenverhalten unerwünscht ist (Beispiel: kommerzieller Weiterverkauf), sollte dies ausdrücklich in den AGB festgelegt werden, damit sich die Händler später auf eine Vertragsverletzung berufen können. Wenn der Kunde wegen seines rechtswidrigen Verhaltens nicht mehr als Vertragspartner für den Online-Händler in Betracht kommt, ist hierfür keine ausdrückliche Regelung in den AGB erforderlich.
- Achten Sie auf die Rechte Ihrer Kunden Generell gilt: Die Rechte des Kunden dürfen nicht eingeschränkt werden. Deshalb ist zum Beispiel eine Klausel unzulässig, die Kunden mit einer hohen Retourenquote ausschließen soll. Denn sie stellt eine unzulässige Einschränkung des Verbraucherwiderrufsrechts dar.
- Informieren Sie Ihre Kunden rechtzeitig Wenn der Händler einen Kunden nicht mehr beliefern will, muss er ihm mitteilen, dass er künftig keine Verträge mehr mit ihm eingehen wird. Denkbar ist auch, den Kunden bereits im Voraus in den AGB über die Rechtsfolgen eines vertragswidrigen Verhaltens zu informieren. Die Klausel sollte jedoch von einem spezialisierten Rechtsanwalt formuliert werden.
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