Musterklage

BGH erlaubt Berechnung von internen Inkassokosten

von Joachim Graf

20.02.2025 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Juni 2023 aufgehoben und die Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen in letzter Instanz gegen Ottos Inkassofirma EOS Investment abgewiesen.

 (Bild: Pixabay/Arek Socha)
Bild: Pixabay/Arek Socha
Damit bestätigte der BGH die Rechtmäßigkeit der von EOS als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten. Wie das Gericht urteilte, handelt es sich auch in Fällen, in denen ein konzernverbundenes Unternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt wird ("Konzerninkasso"), bei den als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten um einen erstattungsfähigen Verzugsschaden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Gläubiger, zum Beispiel ein Onlineshop, "kann sich die durch Beauftragung eines Inkassounternehmens angefallenen Kosten in Form der Inkassovergütung vom Schuldner erstatten lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem beauftragten Inkassodienstleister um ein konzernverbundenes Unternehmen handelt, wie der BGH heute bestätigt hat", so Dirk Lohmann, Head of Legal Department bei EOS in Deutschland.


Die Otto-Tochter   EOS Investment GmbH   übernimmt offene Forderungen beispielsweise von Otto.de   und beauftragt dafür ihr Schwesterunternehmen, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv   ) erzeugt das Unternehmen dadurch künstlich Inkassokosten. Deshalb hatte dieser Musterfeststellungsklage   eingereicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht   Hamburg hatte die Auffassung geteilt und verlangt, dass EOS Investment die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit nicht von den VerbraucherInnen verlangen dürfe (neuhandeln berichtete).

Dieses Urteil hat der BGH   nun kassiert. Der Lobbyverband der Inkassounternehmen BDIU   hatte EOS dabei unterstützt, gegen das Urteil in Revision zu gehen.
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