BGH erlaubt Berechnung von internen Inkassokosten
20.02.2025 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Juni 2023 aufgehoben und die Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen in letzter Instanz gegen Ottos Inkassofirma EOS Investment abgewiesen.

Der Gläubiger, zum Beispiel ein Onlineshop, "kann sich die durch Beauftragung eines Inkassounternehmens angefallenen Kosten in Form der Inkassovergütung vom Schuldner erstatten lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem beauftragten Inkassodienstleister um ein konzernverbundenes Unternehmen handelt, wie der BGH heute bestätigt hat", so Dirk Lohmann, Head of Legal Department bei EOS in Deutschland.
Die Otto-Tochter EOS Investment GmbH übernimmt offene Forderungen beispielsweise von Otto.de und beauftragt dafür ihr Schwesterunternehmen, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv ) erzeugt das Unternehmen dadurch künstlich Inkassokosten. Deshalb hatte dieser Musterfeststellungsklage eingereicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte die Auffassung geteilt und verlangt, dass EOS Investment die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit nicht von den VerbraucherInnen verlangen dürfe (neuhandeln berichtete).
Dieses Urteil hat der BGH nun kassiert. Der Lobbyverband der Inkassounternehmen BDIU hatte EOS dabei unterstützt, gegen das Urteil in Revision zu gehen.
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