Inkasso

Verbraucherschützer klagen erfolgreich gegen Otto-Inkasso

von Joachim Graf

16.06.2023 EOS Investment GmbH, das Inkassounternehmen der Otto-Group, hat eine Musterklage gegen die Verbraucherzentrale verloren. Das OLG Hamburg hat die Erzeugung künstlich überhöhter Inkassogebühren verboten.

 (Bild: Pixabay/Arek Socha)
Bild: Pixabay/Arek Socha
Die Otto-Tochter   EOS Investment GmbH   übernimmt offene Forderungen beispielsweise von Otto.de   und beauftragt dafür ihr Schwesterunternehmen, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv   ) erzeugt das Unternehmen dadurch künstlich Inkassokosten. Deshalb hatte dieser Musterfeststellungsklage   eingereicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht   Hamburg teilte die Auffassung und urteilte nun, dass EOS Investment die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit nicht von den VerbraucherInnen verlangen dürfe.

Das OLG Hamburg argumentierte, dass es sich bei der Schadensposition, die die EOS Investment GmbH für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH verlange, um einen rein fiktiven Schaden handele. Angebliche Kosten durch Hin- und Herschieben der Forderung innerhalb von Unternehmen eines Konzerns müssen die VerbraucherInnen nicht erstatten. Der Lobbyverband der Inkassounternehmen BDIU   unterstützt nun EOS, gegen das Urteil in Revision zu gehen. Bis zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof   (BGH) ist das Urteil somit nicht rechtskräftig.
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