Irreführende Werbung

Gericht verbietet Klauseln, die Kundenbewertungen beeinflussen

von Dominik Grollmann

01.03.2021 Auf Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Koblenz einem Coachingdienstleister untersagt, eine Klausel zu verwenden, die es nur gestattete, Online-Bewertungen abzugeben, wenn ein gegenseitiges Einvernehmen vorlag.

 (Bild: Pixabay/Arek Socha)
Bild: Pixabay/Arek Socha
Das Landgericht Koblenz   hat einem Coachingdienstleister mit Urteil vom 26.01.2021 (Az. 3 HK O 19/20 - nicht rechtskräftig) untersagt, in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgenden Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen darauf zu berufen.

Eine Klausel lautete:
"Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab."

Weiterhin behielt sich das Unternehmen vor, dass die Vertragspartner auf "erstes Anfordern" eine über die Klauselverwenderin abgegebene Bewertung dauerhaft entfernen. Für den Fall, dass der Kunde nicht auf erstes Anfordern die beanstandete Bewertung/Kommentare entfernt, sollte eine Vertragsstrafe fällig werden.

Die Wettbewerbszentrale   beanstandete beide Klauseln als unwirksam, da die Klauselverwenderin über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen versuche, Einfluss auf Bewertungen zu nehmen, die ihre Kunden in sozialen Netzwerken über sie und ihre Dienstleistungen kundtun bzw. kundgetan haben.

Bewertungen entsprechen Recht auf freie Meinungsäußerung

Das Landgericht Koblenz schloss sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale an. Die Klauseln benachteiligten die Vertragspartner unangemessen, indem sie deren grundrechtlich geschützte Freiheit einschränken. Das Gericht führt unter anderem aus, die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien geeignet, die Abgabe von negativen Bewertungen zu verhindern. Kunden, die mit der Leistung der Beklagten nicht zufrieden seien, könnten von den Klauseln an der freien Meinungsäußerung gehindert werden. Sie könnten auch davon abgehalten werden, eine Bewertung abzugeben, wenn sie befürchten müssten eine Vertragsstrafe zu zahlen, für den Fall, dass sie ihre Bewertung nicht auf erstes Anfordern der Beklagten entfernen. Die Klauseln seien daher unwirksam.

Die Beklagte verschaffe sich mit den Klauseln eine Möglichkeit der Zensur und verstoße damit gegen das Verbot der irreführenden Werbung. Die Beklagte nehme unmittelbar Einfluss auf die von ihren Kunden abgegebenen Bewertungen. Solche Bewertungen seien nicht objektiv, was sich aber den Adressaten nicht erschließe und somit zu einer Irreführung dieses angesprochenen Verkehrskreises führe.
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