Verpackungsgesetz

Onlinehändler müssen Bevollmächtigten für Österreich benennen

von Joachim Graf

10.01.2023 Onlinehändler, die an Endverbraucher in Österreich versenden, konnten bislang ihre verpackungsrechtlichen Pflichten durch die Zahlung einer Lizenzgebühr erfüllen. Das hat sich zum 1.1.2023 geändert.

 (Bild: Pregis)
Bild: Pregis
Alle ausländischen Versandhändler, die unmittelbar an private Endverbraucher in Österreich liefern, haben seit dem 1. Januar 2023 zwingend einen bevollmächtigten Vertreter für Verpackungen zu bestellen. Betroffen von der neuen Pflicht sind Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und Waren oder Güter in Österreich an private Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben und hierfür Haushaltsverpackungen nutzen. Die neue Pflicht zur Bestellung eines verpackungsrechtlichen Bevollmächtigten in Österreich für ausländische Online-Händler ergibt sich aus dem § 16b der österreichischen Verpackungsverordnung   .

Die gleiche Pflicht trifft auch ausländische Versandhändler, die (unabhängig vom verwendeten Verpackungsmaterial) Einwegkuntsstoffprodukte (Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und/oder Fanggeräte) direkt an Letztverbraucher in Österreich vertreiben.

Gleiches gilt auch für den traditionellen grenzüberschreitenden Warenverkehr, wenn deutsche Unternehmen ohne Sitz in Österreich auch weiterhin auf freiwilliger Basis die sogenannte Vorentpflichtung, also die Entpflichtung von Verpackungen für ihre österreichischen Kunden, übernehmen möchten. Auch die ausländischen Vertreiber bestimmter Einwegkunststoffprodukte wie Service- oder Getränkeverpackungen benötigen einen Bevollmächtigten in Österreich. Bevollmächtigte müssen über eine österreichische Zustelladresse sowie über die Befähigung verfügen, Verantwortung für die Einhaltung österreichischer Verwaltungsvorschriften zu übernehmen. Sie sind von den verpflichteten ausländischen Unternehmen mit einer notariell beglaubigten Vollmacht auszustatten. Eine eigene Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit genügt dazu nicht.

Eine solche Bestellung wird von der Deutschen Handelskammer in Österreich   sowie diversen privatwirtschaftlichen Lizenzierungssystemen wie Reclay   oder Take-e-Way   angeboten.

Als Kosten werden eine eimaligen Bestellgebühr sowie, Notarkosten für die Beglaubigung der Vollmacht und einer jährlichen Servicepauschale aufgerufen. Die Höhe der Bestellgebühr und jährlichen Servicepauschale betragen einmalig 80 bis 160 Euro sowie rund 200 Euro pro Jahr.
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