Wegen Mengenangaben: Zalando kassiert Abmahnung

von Stephan Randler

31.08.2015

 (Bild: NH-Pressebild)
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Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
Die Wettbewerbszentrale   hat dem Fashion-Versender Zalando   eine Abmahnung geschickt. Eine entsprechende Pressemeldung des Norddeutschen Rundfunks   hat die Zentrale auf Nachfrage von neuhandeln.de soeben bestätigt. Demnach bemängelte das Kontrollorgan, wie Zalando in seinem Shop bislang Kunden auf begrenzte Stückzahlen bei Produkten hingewiesen hatte.

Zalando ProduktseiteBei genügend Ware schreibt Zalando jetzt "mehr als 3 Artikel verfügbar" (Bild: Screenshot)

Konkret wurden bei einem Test mehrere Kleidungsstücke im Online-Shop gefunden, die jeweils mit dem Hinweis "3 Artikel verfügbar" gekennzeichnet waren. Tatsächlich aber konnten dann die Tester nach eigenen Angaben mehr Produkte bestellen. Um das herauszufinden, mussten Tester beim Check-Out lediglich mehr als drei Stück des selben Artikels in den Warenkorb legen - obwohl zuvor auf der Artikelseite gestanden hatte, dass nur drei Stück verfügbar sein sollen. In der Mengenbeschreibung "3 Artikel verfügbar" sieht die Wettbewerbszentrale vor diesem Hintergrund eine Irreführung des Verbrauchers. Die Begründung: Zalando erzeuge durch die Angabe einen künstlichen Kaufdruck, damit sich Kunden schneller für Ware entscheiden. Der Berliner Fashion-Versender sieht das anders. Auf Nachfrage von neuhandeln.de hat man daher verdeutlicht, warum in den bemängelten Fällen mehr Produkte verfügbar waren als im ersten Schritt angegeben wurde. Demnach frage Zalando in regelmäßigen Abständen seine Lagerbestände ab, entsprechende Stückzahlen werden dann im Online-Shop kommuniziert.

Wettbewerbszentrale sieht Mengenangaben als "irreführend" an

Dabei nimmt Zalando mehrere Abstufungen vor. Wenn von einem Artikel in einer Größe laut Lagerbestand nur noch ein oder zwei Stück verfügbar sind, so werden diese Produkte auch im Online-Shop entsprechend gekennzeichnet ("1 Artikel verfügbar" bzw. "2 Artikel verfügbar"). Damit will Zalando signalisieren, dass ein Artikel tatsächlich schnell ausverkauft sein könnte. Den Zusatz "3 Artikel verfügbar" hatte Zalando dagegen verwendet, wenn laut dem Bestand mehr als drei Artikel einer Farbe oder Form vorrätig waren. Damit wollte Kunden eigentlich signalisieren, dass es von dem Produkt in der gewünschten Ausführung noch genügend Artikel gebe - und Kunden sich daher gerade nicht mit dem Kauf im Online-Shop beeilen müssten. Gegenüber neuhandeln.de hat Zalando allerdings auch eingeräumt, dass man als Kunde die Mengenbezeichnung "3 Artikel verfügbar" falsch verstehen könnte. Zalando gehe es aber nicht darum, künstlich Kaufdruck zu erzeugen. Wichtig sei den Berlinern vielmehr, Kunden beim Online-Shopping einen guten Service zu bieten. Aus diesem Grund verwendet man im Online-Shop die Mengenbezeichnung "3 Artikel verfügbar" bereits nicht mehr, nachdem man die Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten hat. Sollten von einem Artikel jetzt also in der gewünschten Form oder Größe tatsächlich noch mehr als drei Artikel auf Lager sein, so steht in der Produktbeschreibung nun auch exakt "mehr als 3 Artikel verfügbar" (siehe Foto). Im Online-Shop steht damit nun also das, was Zalando nach eigenen Angaben von Anfang an ausdrücken wollte. Vom Tisch ist die Sache damit aber noch nicht. Eine Stellungnahme hat die Wettbewerbszentrale nämlich bislang nicht von Zalando erhalten. Erst wenn tatsächlich so ein Schreiben vorliegt, kann das Kontrollorgan den Fall erneut prüfen - und entscheiden, ob nach eigener Ansicht noch eine Irreführung besteht. Der Wettbewerbszentrale fehle außerdem eine Unterlassungserklärung von Zalando, damit es künftig nicht mehr zu ähnlichen Fällen kommt. Die Zentrale rechnet im Lauf dieser Woche mit einer Rückmeldung von Zalando, der Mode-Händler befindet sich nach eigenen Angaben derzeit in Gesprächen mit dem Kontrollorgan. Zum Weiterlesen: Was Versandhändler rechtlich beim Verknappungsmarketing beachten sollten, erfahren Versender nebenan auf Konversionskraft.de   . Dort gibt es ein Interview mit Anwalt Martin Schirmbacher   , der auf Rechtsfragen beim Online-Marketing spezialisiert ist.
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