Streit vorprogrammiert: Das Coty-Urteil und die Folgen für Marktplatz-Händler

von Stephan Randler

08.12.2017

 (Bild: NH-Pressebild)
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Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
Ein Anbieter von Luxuswaren kann autorisierten Händlern durchaus verbieten, seine Waren im Internet über Online-Marktplätze wie Amazon zu verkaufen: Diese Meinung vertritt der Gerichtshof der Europäischen Union   (EuGH) in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: C-230/16   ). Demnach ist laut dem EuGH ein Marktplatz-Verbot prinzipiell geeignet, um ein "Luxusimage" von Waren sicherzustellen.
Recht Gericht Gesetz
Marktplatz-Verbote durch Hersteller sind prinzipiell zulässig.
Die Begründung des EuGH: Die Qualität von Luxuswaren beruhe nicht allein auf materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestige-Charakter. Eine Schädigung der luxuriösen Ausstrahlung könne daher die Qualität der Waren selbst beeinträchtigen. Doch was bedeutet dieses Urteil nun für Online-Händler, die Waren von anderen Herstellern über Amazon und eBay verkaufen? Prinzipiell gilt laut der aktuellen Entscheidung, dass Marken den Vertrieb über Amazon und eBay auch in Zukunft untersagen dürfen. So ein selektiver Vertrieb ist aber nur erlaubt, wenn für alle Wiederverkäufer einheitliche Richtlinien gelten und diese Kriterien nicht "über das erforderliche Maß" hinaus gehen. Einfach so verbieten können Marken den Verkauf ihrer Ware über Online-Märktplätze demnach zwar nicht. Hersteller können aber Bedingungen diktieren, die bei einem Verkauf über Amazon & Co. erfüllt werden müssen. Ob sich diese dann in der Praxis erfüllen lassen, ist die eine Sache. Erschwerend kommt auch noch hinzu, dass der konkrete Fall ausschließlich den Handel mit Luxusgütern betrifft.
Rolf Becker
Rolf Becker (Bild: eigenes Foto)
Der auf E-Commerce und Versandhandel spezialisierte Rechtsanwalt Rolf Becker   (siehe Foto) erwartet nun, dass sich viele Marken das aktuelle EuGH-Urteil zu Nutze machen werden: "Sieht man auch ein Produkt-Image als besonders schützenswert an, dann lässt sich die Sicht der EuGH-Richter auf viele Markenprodukte erstrecken", prognostiziert der Rechtsanwalt. Hier seien erneute Streits quasi vorprogrammiert. Becker erklärt: "Möglicherweise können sich auch Hersteller von solchen Waren auf die aktuelle Entscheidung berufen, bei denen ein besonderer Beratungsbedarf besteht, der auf Online-Marktplätzen nicht geleistet werden kann." Er rechnet daher mit weiteren Klagen durch Online-Händler, die Verkaufsverbote auf Amazon & Co. nicht hinnehmen möchten, wenn sich Marken künftig auf das aktuelle EuGH-Urteil berufen werden. In dem konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit der Coty Deutschland GmbH mit der Parfümerie Akzente GmbH. Diese ist autorisierter Coty-Händler und verkauft Marken wie "Calvin Klein" über den Online-Shop Parfumdreams.de   . Im Jahr 2012 wurde von Coty der Vertrieb über Dritt-Plattformen wie Amazon ausgeschlossen, wo der deutsche Online-Händler ebenfalls aktiv ist. Diese Klausel hat der Versender nicht akzeptiert, woraufhin Coty eine Klage beim Landgericht Frankfurt eingereicht hat. In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt (Az. 3 O 128/13) entschieden, dass das Verbot einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen darstellt. Gegen das Urteil hatte Coty danach Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 11 U 96/14) hat daraufhin den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Der EuGH entscheidet aber nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit dem EuGH-Urteil zu entscheiden. Diese Detailprüfung übernimmt das OLG Frankfurt.
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