Kartellamt vs. Asics: Was die Entscheidung jetzt bedeutet
03.09.2015
Asics verkauft im Internet mit einem eigenen Online-Shop (Bild: Screenshot)
Einzelfallentscheidung: Vertriebsbeschränkungen prinzipiell weiter zulässig
Handelspartner von Asics dürften durch die aktuelle Entscheidung ein wenig aufatmen. So hat der Spezialist für Laufschuhe die vom Bundeskartellamt bemängelten Vertriebsklauseln bereits geändert. Auf den Online-Handel generell hat der Fall aber nur bedingt Auswirkungen. Fakt ist: Hersteller von Markenprodukten können nach deutschem und europäischem Recht nach wie vor ihren Vertragshändlern gewisse Konditionen diktieren, um beim Vertrieb ihrer Produkte im Internet einen Qualitätsstandard zu sichern. In dem konkreten Fall ist die Entscheidung zudem noch nicht rechtskräftig, da Asics gegen die Feststellungsentscheidung eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen kann. Doch selbst wenn der Markenartikler nicht mehr aktiv werden sollte, bleibt es bei einer Einzelfallentscheidung.
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