Abmahnungen drohen: Das neue Verpackungsgesetz kommt

von Stephan Randler

13.11.2017

 (Bild: NH-Pressebild)
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Bild: NH-Pressebild unter Creative Commons Lizenz
Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft. Es löst die Verpackungsverordnung ab, die bis dahin gelten wird. Ziel des Gesetzes ist es, das Recycling von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Das Gesetz gilt für alle, die Verpackungen herstellen oder in den Verkehr bringen - also auch für Onlinehändler. Was das für die Praxis bedeutet, verdeutlicht der auf Versandhandel spezialisierte Rechtsanwalt Rolf Becker von der Kanzlei Wienke & Becker. Das Verpackungsgesetz sieht eine Systembeteiligungspflicht vor, die im Wesentlichen derjenigen aus der Verpackungsverordnung entspricht. Wer Verpackungen herstellt oder in den Verkehr bringt, muss sich nach wie vor zur Rücknahme und Verwertung seiner Verpackungen an einem sog. dualen System beteiligen (z.B. Der Grüne Punkt). Dieses übernimmt dann Rücknahme und Verwertung. Die Systembeteiligungspflicht wird wie bisher für Verkaufsverpackungen gelten, die nach dem Gebrauch typischerweise als Abfall anfallen und darüber hinaus für so genannte Umverpackungen. Das Gesetz stellt klar, dass auch Versandverpackungen als Verkaufsverpackungen zu qualifizieren sind. Damit ist jeder Onlinehändler verpflichtet, seine Versandverpackungen an einem dualen System zu beteiligen.

Neue Registrierungspflicht für alle Online-Händler

Das Gesetz bringt eine zentrale Neuerung mit sich. Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen müssen sich künftig bei einer noch einzurichtenden Zentralen Stelle registrieren. Diese veröffentlicht im Internet dann eine Liste mit allen Registrierten. Nur wer sich bei der Zentralen Stelle registriert, ist zum Inverkehrbringen von Verpackungen berechtigt. Das Portal befindet sich derzeit noch im Aufbau. Ziel ist, das Register zur Vorregistrierung im Sommer 2018 zu öffnen (Verpackungsregister.org   ). Ebenfalls neu eingeführt wird eine Pflicht des Inverkehrbringers, sämtliche Angaben, die er durch die Beteiligung an das duale System gemeldet hat, der Zentralen Stelle ebenfalls zu melden. Auch nach dem Gesetz ist man dazu verpflichtet, jährlich eine Vollständigkeitserklärung über sämtliche, im vorherigen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Verpackungen abzugeben. Die Erklärung ist künftig am 15. Mai des Folgejahres und damit etwas später als nach der aktuellen Rechtslage (derzeit 1. Mai) abzugeben. Wie auch nach der bislang geltenden Rechtslage gibt es eine Befreiung von dieser Vollständigkeitserklärung, wenn gewisse Grenzen unterschritten werden (z.B. wenn weniger als 80.000 kg Glas im Vorjahr in den Verkehr gebracht wurden). Das Verpackungsgesetz regelt ausdrücklich, dass es nicht möglich ist, die Systembeteiligungspflicht zu verlagern. Online-Händler können sich den Pflichten also nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Verpackungen von solchen Herstellern beziehen, die bereits an einem dualen System beteiligt sind.

Abmahnungen zu befürchten

Das neue Verpackungsgesetz bedeutet einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Insbesondere müssen Händler im Zentralen Register nicht nur persönliche Daten hinterlegen, sondern auch Informationen zu Material, Art und Masse der angemeldeten Verpackung angegeben werden. Die Pflichten gelten dabei für sämtliche Online-Händler. Denn ohne Registrierung ist ein Versand von Ware in einer Verpackung nicht mehr möglich. Das gilt zwar grundsätzlich bereits nach der bisherigen Rechtslage. Allerdings gab es bislang keine flächendeckende bzw. effiziente Möglichkeit, die Einhaltung zu überprüfen. Onlinehändler werden um die Registrierung also nicht umhinkommen. Insbesondere aufgrund der drohenden Bußgelder von bis zu 100.000 Euro pro Verstoß ist rechtzeitiges Handeln angezeigt. Im Übrigen kann auch die verspätete Anmeldung mit einem Bußgeld belegt werden. Und weil die Registrierungsliste online veröffentlicht werden soll, dürften auch Mitbewerber die Liste einsehen. Bei fehlender Registrierung oder fehlerhaften Angaben sind daher Abmahnungen zu befürchten.
Rolf Becker
Rolf Becker (Bild: eigenes Foto)
Rechtsanwalt Rolf Becker    (siehe Foto) ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und Mitglied des ECC-Club – ein Netzwerk für E-Commerce und Cross-Channel – und ständiger Teilnehmer in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest (Finanztest). Neben der Beratung im Werbe- und Wettbewerbsrecht sowie zu Urheber- und Markenrechtsfragen im Distanzhandel und dem E-Commerce liegen weitere Schwerpunkte in der Beratung zum Direktmarketing, IT-Recht und dem Datenschutzrecht. E-Mail-Kontakt: rbecker@kanzlei-wbk.de  
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