Einwilligungsbanner: Eine wirkungslose Verordnung
18.07.2023 Eine "Einwilligungsverwaltungsverordnung" soll schon bald die Cookie-Banner-Flut eindämmen - doch der bisherige Entwurf weist grobe Mängel auf, klagt die Verbraucherzentrale Bundesverband.
Der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr ausgearbeitete Entwurf weist aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) jedoch große Lücken auf und löst nicht die bestehenden Probleme im Online-Werbemarkt. Zudem bestehen bei der derzeitigen Ausgestaltung der Regelungen nur wenig Anreize für VerbraucherInnen und Unternehmen, solche Dienste zu verwenden.
Nur die Zustimmung ist verbindlich - nicht die Ablehnung
Zentraler Knackpunkt: Laut des Verordnungsentwurfs können Anbieter digitaler Dienste zwar Einwilligungen akzeptieren, die NutzerInnen über Einwilligungsdienste abgeben. Erteilen NutzerInnen die Einwilligung jedoch nicht, können die Anbieter erneut beliebig oft um Einwilligungen bitten. Damit würde sich an der bisherigen Praxis faktisch kaum etwas ändern, fürchtet der Verband und fordert daher, dass Anbieter digitaler Dienste die Entscheidungen der NutzerInnen verpflichtend akzeptieren müssen.
Rechtssicherheit fraglich
Dem Verband zufolge sei es außerdem fraglich, ob Anbieter digitaler Dienste über Einwilligungsdienste überhaupt rechtswirksame Einwilligungen einholen können. Denn für VerbraucherInnen sei es unmöglich abzusehen, welche Reichweite und Folgen ihre Einwilligung habe. Dafür sei der Online-Werbemarkt zu komplex, zu intransparent und zu wenig kontrollierbar. Daran ändert sich auch nichts, wenn Einwilligungen künftig über neue Dienste erteilt werden sollen. Somit besteht auch für Anbieter digitaler Dienste kein Anreiz, Einwilligungsdienste einzubinden.
Aus Sicht des vzbv kann dieses Problem nur durch eine grundlegende Anpassung des Online-Werbesystems auf regulatorischer und technischer Ebene gelöst werden. Insofern wird die Einwilligungsverwaltungsverordnung keine positive Wirkung entfalten können. Vielmehr sollte Tracking und Profilbildung zu Werbezwecken auf europäischer Ebene untersagt werden.
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