Digital Services Act

Europäisches Gericht: Mündliche Verhandlung zur Definition der "Very Large Online Platform"

von Susan Rönisch

06.03.2025 Ein Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes E-Commerce und Versandhandel e.V. (BEVH) hat das Europäische Gericht angerufen, um unter anderem die Definition "aktiver Nutzer" zu klären, wie sie im Digital Services Act (DSA) zum Tragen kommt. Von der Zählweise der Nutzer hängt ab, ob sich eine Plattform als "sehr große Online-Plattform" (VLOP) qualifiziert und schärfer reguliert wird.

 (Bild: Gerd Altmann / Pixabay)
Bild: Gerd Altmann / Pixabay
Der BEVH   hatte Bedenken gegen verschiedene Regelungen des DSA bereits im Gesetzgebungsverfahren vorgebracht. Da diese nicht berücksichtigt wurden, ist er dem Verfahren als sogenannter Streithelfer beigetreten, um so grundsätzliche Rechtsfragen zugunsten des gesamten Onlinehandels zu klären.

Hierzu sagt Elisa Rudolph, Justiziarin beim BEVH: "Wir sehen es als geboten an, dass die EU digitale Geschäftsmodelle stärker voneinander unterscheidet. Ein soziales Netzwerk, auf dem man sich austauscht, ist nicht dasselbe wie ein Online-Marktplatz, über den man "schlendert". Wer nur den "Schaufensterbummel" macht, ist - anders, als es die EU-Kommission meint - kein aktiver Nutzer des Marktplatzes oder seiner Händler. Ein Besucher muss nicht angemeldet sein, geht keine Verpflichtungen ein, hat nichts gekauft, tauscht sich nicht mit anderen aus und ist in keiner Gefahr, beispielsweise mit Hass und Desinformation konfrontiert zu werden. Es ist schwer vorstellbar, dass Schäden entstehen können, die ein besonderes Risiko im Sinne des DSA darstellen. Dies wollen wir vom Europäischen Gericht klären lassen, auch damit solch eine fehlerhafte Definition der Europäischen Kommission nicht noch in andere Gesetze übertragen wird."
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