EuGH: Bestpreisklauseln von Marktplätzen sind verboten
23.09.2024 Immer wieder versuchen Marktplätze und Preisvergleicher, Anbietern zu untersagen, auf ihrer Website einen besseren Preis als bei ihnen anzubieten. Diesen Bestpreisklauseln hat der Europäische Gerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben.
Booking.com hatte versucht, durch sehr eng gefasste Bestpreisklauseln deren juristisches verbot auszuhebeln. Damit ist der Hotelmarktplatz nun entgültig gescheitert. Bereits in der Vergangenheit hatten Bundeskartellamt und Bundesgerichtshof (BGH) bereits die engen Bestpreisklauseln für unwirksam erklärt.
Enge Bestpreisklauseln könnten ausnahmsweise zulässig sein, solange die Plattform nicht - wie JuristInnen sagen "marktmächtig", sie also weniger als 30 Prozent Marktanteil besitzt, weil dann das Kartellverbot nicht greift.
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Sybit GmbH
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