Immer mehr deutsche Online- und Multichannel-Händler expandieren in die Schweiz. Schließlich boomt der E-Commerce auch in unserem Nachbarland, wo Versender außerdem eine kaufstarke Kundschaft erreichen. Doch wer in der Alpenrepublik verkaufen will, muss bei den Themen Zoll und Steuern einige Besonderheiten beachten. Wie ein erfolgreicher Start in der Schweiz gelingt, verdeutlicht der auf den Schweizer E-Commerce spezialisierte Steuerberater Gerrit Schröder.

Generell gilt: Möchte der ausländische Online-Händler seinen Schweizer Kunden die Schweizer Mehrwertsteuer (MWST) direkt verrechnen, muss er sich als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen in der Schweiz registrieren. Hierfür benötigt er eine Fiskalvertretung in der Schweiz.
Hat der ausländische Online-Händler sich entsprechend der Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) registriert, so gilt die Lieferung, welche zur Einfuhr führt, als im Inland bewirkt (Art. 3 Abs. 1 MWSTV) und untersteht daher für den Lieferer der Schweizerischen Umsatzsteuer.
Neu ab dem 01.01.2019 ist Art. 7 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (sog. Versandhandelsregelung) in Kraft getreten. Jeder Online-Händler, der im Jahr 2018 einen Umsatz in der Schweiz von mindestens 100’000 Franken aus Kleinsendungen erzielt hat und wenn anzunehmen ist, dass auch in den zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2019 solche Lieferungen ausgeführt werden, ist ab dem 1. Januar 2019 obligatorisch steuerpflichtig. Kleinsendungen liegen dann vor, wenn der Steuerbetrag CHF 5 oder weniger beträgt und deswegen keine Einfuhrsteuer erhoben wird.

Die ESTV stellt auf ihrer Website eine Liste zur Verfügung, auf welcher die als Versandhändler im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Denn seit 15. November 2018 müssen Händler, die sich für Zwecke der Mehrwertsteuer registrieren, bei der Online-Anmeldung nun auch zwingend angeben, dass sie als Versandhändler tätig und mit der Publizierung auf der Liste einverstanden sind, damit sie in die Liste aufgenommen werden. Durch die Registrierung entstehen nur Vorteile. So können die mit der Verzollung betrauten Logistiker unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler als Sicherungssteuer vorläufig zu belasten ist.
Schweizer Zoll und der Import in die Schweiz
Bei jedem Import wird mindestens eine Handelsrechnung (allenfalls Pro-forma-Rechnung) benötigt. Handelsrechnungen müssen die folgenden Mindestangaben enthalten:
- Name und Anschrift des Exporteurs
- Name und Anschrift des Importeurs
- Lieferanschrift (falls anders als die des Importeurs)
- Ort und Datum der Ausstellung
- Markierung, Nummer, Anzahl und Art der Packstücke
- Netto- und Bruttogewichte, Abmessungen der Packstücke
- genaue Warenbezeichnung, am besten mit Zolltarifnummer
- Warenmengen
- Preis
- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
- Ursprungsland
Für den Import in die Schweiz ist die Zolltarifnummer essenziell. Auf dieser beruhen die Zollabgaben sowie andere tarifäre und nicht tarifäre Handelshemmnisse. Anhand der Zolltarifnummer werden die Einfuhrabgaben in der Schweiz bestimmt. Die Zolltarife unterscheiden sich nach Ursprungsland bzw. ob die Schweiz bilateral oder im Rahmen der EFTA ein Freihandelsabkommen hat. Grundsätzlich kann man sagen, dass die meisten Waren mit Ursprung in der EU keiner Zollabgabe unterliegen.
Einfuhrsteuer
Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland (nicht CH oder FL) in das Schweizer Inland unterliegt der Besteuerung und Verzollung. Dabei muss die Einfuhrsteuer jedoch nicht vom Unternehmer selbst berechnet und in der Umsatzsteuerabrechnung angemeldet werden, sondern sie wird mit Zöllen, sofern diese entstehen, von der EZV erhoben. Der Normalsteuersatz beträgt zurzeit 7,7 Prozent, für gewisse Güter des täglichen Bedarfs gilt ein reduzierter Satz von 2,5 Prozent. Ziel ist die Besteuerung des inländischen Konsums. Deshalb gilt das Bestimmungslandprinzip. Dabei werden die Gegenstände wegen der Ausfuhr aus dem Herkunftsland von der dortigen Steuer befreit.
Wird ein Gegenstand aufgrund eines Kaufgeschäfts eingeführt, bemisst sich die Einfuhrsteuer nach dem Entgelt. Als Entgelt gilt alles, was Empfänger für die Gegenstände bezahlen. Die Nebenkosten bis zum Bestimmungsort werden dabei mit einbezogen, sofern diese nicht bereits im Entgelt inbegriffen sind (Verpackungs-, Versicherungs- oder Transportkosten, sowie Kosten für die Zollabwicklung, Zollabgaben oder Gebühren für Bewilligungen). Die Einfuhrsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Der ausländische Online-Händler befördert den Gegenstand mittels der Fiskalvertretung (i.V.m. mit der Unterstellungserklärung) im eigenen Namen in die Schweiz und muss als Importeur die Einfuhrsteuer entsprechend abführen. An den Schweizer Kunden wird dann mit zurzeit 7,7 Prozent Umsatzsteuer (Normalsatz) fakturiert, als ob der ausländische Onlinehändler ein Schweizer Unternehmen wäre.
Wichtig ist dabei: Die beim Grenzübertritt der Waren entrichtete Einfuhrsteuer stellt keine Endbelastung für den ausländischen Online-Händler dar. Diese wird mit der Umsatzsteuererklärung, welche quartalsweise einzureichen ist, geltend gemacht und seitens der ESTV zurückerstattet. Es handelt sich folglich bei der Einfuhrsteuer um eine Steuer, welche lediglich Sicherstellungscharakter hat.
Über den Autor: Gerrit Schröder (siehe Foto oben) ist Steuerberater und Inhaber von GJS Consulting in Zürich und begleitet deutsche Online-Händler beim Schweizer Markteintritt als Fiskalvertreter. Er hat bereits eine hohe zweistellige Anzahl von ausländischen Unternehmen bei der umsatzsteuerrechtlichen Registrierung und der folgenden operativen Abwicklung in der Schweiz unterstützt. Interessierte Online-Händler können ihn zwecks eines kostenlosen Whitepapers hier kontaktieren.
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