Die Internet-Plattform werbestopper.de bietet Endverbrauchern an, ihren „Werbemüll“ zu reduzieren. Dabei geht es um gedruckte, personalisierte Werbung: also Print-Kataloge und Mailings. Werbestopper bietet dafür Verbrauchern an, sich auf der Online-Plattform zu registrieren. Der Nutzer kann dann auswählen, von welchen Unternehmen er noch Werbung bekommen will. So soll der Nutzer nur noch Werbung erhalten, die ihn auch interessiert. Das Angebot ist für Verbraucher aktuell kostenlos.
Es soll also Werbung vermieden werden, die sowieso in die Papiertonne wandert. Und das funktioniert in der Praxis dann so: Nach der Registrierung können Nutzer auf Werbestopper.de eine Blacklist mit Unternehmen einsehen, deren Werbung sie blockieren können. Auf dieser Werbe-Blacklist stehen rund 240 Unternehmen, darunter prominente Namen wie Fressnapf, Hessnatur oder Otto. Jedem Versender können Nutzer aber später wieder erlauben, doch Werbung an sie zu senden. Dann landet der Händler auf der individuellen Whitelist eines Nutzers mit Werbung, die er sich wünscht.
Werbestopper kann so eine kommerziell betriebene Werbesperr-Datei aufbauen, die Kollegen aus dem Versand- und Multichannel-Handel für Abgleiche zur Verfügung steht. Eine Parallele hierzu wäre die so genannte Robinson-Datei des Deutschen Dialogmarketing Verbandes (DDV). Allerdings wirbt das Portal auch mit einem Netzwerk spezialisierter Rechtsanwälte, die Werbesperren von Verbrauchern gegebenenfalls durchsetzen – also wenn nach wie vor Werbung im Briefkasten landet, gegen die sich ein Verbraucher zuvor in seiner individuellen Blacklist auf Werbestopper.de ausgesprochen hat.
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Was sollen Händler daher also eigentlich tun, wenn werbestopper plötzlich Werbestopps für einzelne Verbraucher einfordert? Grundsätzlich gilt: Es ist rechtlich zulässig, dass ein Dritter wie werbestopper – beziehungsweise die Gesellschaft zur Durchsetzung von Verbraucher-Interessen GmbH (GDVI) dahinter – mehrere Werbewidersprüche sammelt und diese an werbetreibende Händler weiterleitet.
Allerdings gibt es bereits Hinweise von Verbänden und Anwälten, die darauf hinweisen, dass die über 30 Seiten langen Schreiben mit Tausenden Namen und Adressen noch mit einfacher Post versendet werden. Da der Werbeverweigerer – also der Verbraucher – nachweisen muss, dass er einen Werbestopp gefordert hat, ist das in diesem Fall kaum möglich, wenn sich der Händler querstellt.
Für den Werbetreibenden ist in meinen Augen zudem nicht sicher nachvollziehbar, dass hinter den von werbestopper übermittelten Adressen auch ein wirklicher Werbeverweigerer steht. Versender können daher überlegen, per Einschreiben dem eingereichten Werbestopp zu widersprechen und zu einem Nachweis der Identität der angeblichen Werbeverweigerer aufzufordern. Beachten Sie dabei aber: In diesem Fall ist klar, dass Sie die Aufforderung von werbestopper erhalten haben.
Generell rate ich Kollegen aus dem Versand- und Online-Handel, erst einmal nicht auf Schreiben von werbestopper mit Tausenden angeblicher Werbeverweigerer zu reagieren. Ein mit der GDVI verbandelter Anwalt versendet bereits Abmahnungen wegen Nichtbeachtung der Werbewiderspruchslisten und versucht, über 400 Euro angeblich entstandener Kosten einzutreiben. Auch hier empfehle ich Versendern, sich nicht darauf einzulassen. Beraten lassen kann man sich bei Verbänden wie dem DDV oder dem Bundesverband für E-Commerce und Versandhandel (BEVH).
Über den Autor: Dirk Niedernhöfer (siehe Foto) ist Geschäftsführer der adreko GmbH. adreko ist ein spezialisierter Dienstleister für Qualitätsoptimierung und Datenschutz. Das anwaltlich begutachtete adreko-Kontrolladressen-System funktioniert wie eine Alarmanlage für Kundendaten. Daneben bietet adreko auch Laufzeiten- und Zustellmessungen sowie Wettbewerbsbeobachtungen und Qualitätssicherung im Contact Center an. adreko unterstützt neuhandeln.de als Sponsor.
Vielen Dank für die Befassung mit dem Thema. Den Rat, auf die Widerspruchsschreiben der GDVI nicht zu reagieren finde ich allerdings etwas gewagt. Zwar ist zutreffend, dass die GDVI den Zugang dieser Schreiben nicht beweisen kann, doch müsste in einem etwaigen Prozess (ggf. der Wahrheit zuwider) der Zugang bestritten werden. Das ist sicher nicht empfehlenswert.
Meine FAQ zum Thema gibt es hier: http://www.haerting.de/neuigkeit/werbewidersprueche-ueber-werbestopperde-faq-fuer-betroffene-unternehmen
Danke für Ihren Hinweis! Tatsächlich möchte ich auch nicht zum Augenschließen auffordern – da haben Sie natürlich Recht. Aber ich würde mir die Zeit nehmen, bis beispielsweise der DDV seine Rechtsprüfung beendet hat. Die Basis, auf der werbestopper agiert halte ich für zweifelhaft. Das deckt sich auch mit den Erfahrungsberichten betroffener Unternehmen und den Aussagen einiger Datenschtz-Aufsichtsbehörden.
Die Rechtslage ist ja vergleichsweise klar. Und für die betroffenen Unternehmen wird sie günstiger, wenn den GDVI-Schreiben wegen des fehlenden Nachweises der Vollmacht unverzüglich widersprochen wird. Dass man den Forderungen der GDVI nicht einfach nachkommen sollte, ist klar.