„Amazon Dash Button“: Verbraucherschützer ziehen vor Gericht

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen will gerichtlich gegen Amazon vorgehen. Hintergrund ist, dass die Verbraucherschützer den Online-Händler wegen seinen „Dash Buttons“ bereits abgemahnt haben. Der Versandriese habe daraufhin allerdings nicht im Rahmen der gesetzten Frist die mit der Abmahnung verschickte Unterlassungserklärung unterschrieben, mit der die Verbraucherzentrale NRW den Einsatz der „Dash Buttons“ in ihrer aktuellen Form in Deutschland stoppen will.

Jetzt sollen daher die Gerichte klären, ob der „Dash-Button“ denn unter den aktuellen Bedingungen verwendet werden darf. Was genau die Verbraucherzentrale plant, will man auf Nachfrage von neuhandeln.de zwar nicht konkretisieren. Es dürfte aber auf eine Unterlassungsklage gegen die Amazon EU S.à r.l. aus Luxemburg hinaus laufen, die auch für das Geschäft in Deutschland zuständig ist.

Amazon Dash Button
Dash Button, über den sich Waschmittel der Marke Tide bestellen lässt (Bild: Amazon.com)

Bei den „Dash Buttons“ sieht das Kontrollorgan nach eigenen Angaben „verschiedene rechtliche Verstöße“, die sich auch kaum von der Hand weisen lassen. So fehlt auf der Schaltfläche des Buttons in der Tat der Hinweis, dass per Knopfdruck eine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird.

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr schreibt das BGB aber in § 312j vor, dass Händler in ihrem Online-Shop den Kauf-Button im Checkout zum Beispiel mit dem eindeutigen Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ beschriften müssen (so genannte „Button-Lösung„).

Weiterer Kritikpunkt: Bei einer Bestellung über einen „Dash Button“ fehlen auch die Informationen zum Gesamtpreis einer Bestellung.

Doch laut der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Online-Händler unter anderem angeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Zudem fehlen bei den „Dash Buttons“ von Amazon auch die Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften des Produkts, die dem Verbraucher allerdings laut der gültigen Rechtsprechung vor der Abgabe einer Bestellung mitgeteilt werden müssen.

Amazon bietet „Dash Buttons“ seit diesem Monat in Deutschland an. Buttons gibt es von Marken wie Ariel, Gillette und Tide, so dass sich über jeden einzelnen Button jeweils die Produkte dieser Marke bestellen lassen. Dazu müssen Amazon-Kunden jeden Dash Button zunächst mit ihrem WLAN verbinden und über eine Smartphone-App von Amazon mit ihrem Kundenkonto verknüpfen.

Hier kann man dann festlegen, welches Produkt über einen „Dash Button“ bestellt werden soll. Wenn Kunden etwa einen „Tide“-Button haben (siehe Foto), können sie hier unter verschiedenen Düften und Größen dieses Waschmittels wählen. Wenn das Pulver ausgeht, muss man nur noch auf den Button drücken – schon wird das gewünschte Produkt bei Amazon geordert und zum Kunden geschickt. Davor können Kunden über die Amazon-App auf ihrem Smartphone aber ihre Bestellungen überprüfen.

Amazon selbst ist davon überzeugt, dass der „Dash Button“ und die zugehörige App mit geltendem Recht im Einklang stehen. „Die Einrichtung und die Aktivierung des Dash Buttons findet ausschließlich über die Amazon Shopping App statt, die alle notwendigen Informationen bereitstellt“, argumentiert der Versandriese gegenüber neuhandeln.de. „Kunden können über die App das Produkt festlegen, das über den Button gekauft werden soll, ihren Bestellstatus prüfen, Bestellungen ändern oder stornieren.“

Der Versandriese rechtfertigt sein Verfahren zudem weiter: So entspreche der Preis der über den Dash Button bestellten Produkte immer dem auf der Amazon.de Website und Bestellungen an Prime-Kunden würden immer versandkostenfrei geliefert. Wenn Kunden eine Bestellung tätigen, erhalten sie laut Amazon zudem eine Benachrichtigung auf ihr Smartphone, die den Kaufpreis des Produkts anzeigt. Außerdem bekämen sie per E-Mail ja auch Bestätigungen zu den Bestellungen und dem Versand.

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